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Informationen zum Dokument  BGer 2C_752/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_752/2016 vom 16.09.2016
 
{T 0/2}
 
2C_752/2016
 
 
Urteil vom 16. September 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, Greiner Vögeli Peyer Felder Kahlhöfer, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Juli 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ (Jahrgang 1964) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2001 in die Schweiz ein und heiratete im April 2002 eine Schweizerische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe blieb kinderlos; mit Urteil vom 13. November 2003 hatte das Bezirksgericht Zürich auf Klage von A.________ hin festgestellt, dass dieser nicht der Vater des im Jahr 2003 geborenen Sohnes seiner Ehefrau sei. Im Juni 2007 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2008 wurde die Ehe geschieden.
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Nach Abklärungen wegen Verdachts auf Scheinehe widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. September 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Sowohl der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wie auch die bei Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geführte Beschwerde blieben erfolglos.
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2. Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016 ist, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Soweit sich die Eingabe gegen die Wegweisung richtet, kann sie wegen Ausschlusses der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf diesem Gebiet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 AuG) nicht als solche und mangels detailliert erhobener Verfassungsrügen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden (Art. 113, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei einem Aufenthalt von weniger als fünfzehn Jahren (vgl. dazu BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1, zur Publ. vorg.) widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt habe.
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3.2. Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs.1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlich festgestellten Umständen, unter denen sich die Eheleute kennen gelernt haben, zum vorinstanzlichen (tatsächlichen) Schluss vom Seitensprung der Ehefrau kurz nach Eheschluss auf den fehlenden inneren Ehewillen, zum gegenseitigen Wissensstand über das Vorleben des Ehegatten und desjenigen über das uneheliche Kind der Ehefrau sowie zur fehlenden gemeinsamen Sprache beschränken sich darauf, dem Bundesgericht appellatorisch seine eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage vorzutragen; er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder deren Beweiswürdigung willkürlich wäre. Aus diesem Grund genügen diese Vorbringen den Anforderungen an eine im bundesgerichtlichen Verfahren zulässige Sachverhaltsrüge bzw. Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann (Urteile 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Schluss von den festgestellten Indizien - fehlende Kenntnis des Hochzeitsdatums, keine Teilnahme von Familienmitgliedern an der Hochzeitfeier, Seitensprung der Ehefrau während ihres alleinigen Ferienurlaubs kurz nach Eheschluss, aussereheliches Kind der Ehefrau, fehlende Kenntnis des Geburtsdatums dieses Kindes, fehlende gemeinsame Sprache - auf das Vorliegen einer Scheinehe Bundesrecht verletzen haben soll (zur Qualifikation dieses Schlusses als Rechtsfrage vgl. oben, E. 3.2). Auch in diesem Punkt kann vollumfänglich auf das zutreffende angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.4. Ansatzpunkte dafür, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würde (Art. 96 AuG), bestehen nicht. Angesichts des langen, zwischen Scheidung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegenden Zeitraums von sieben Jahren wäre bei einer erfolgreichen Integration zwar fraglich, ob einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen würde. Im angefochtenen Urteil - auf welches auch in diesem Punkt verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die Vorinstanz jedoch überzeugend erwogen, der kinderlose und geschiedene Beschwerdeführer sei erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist, beherrsche kaum die deutsche Sprache, sei nur sporadisch erwerbstätig gewesen, habe wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung über seine Erwerbstätigkeit zwecks Erschleichung von Versicherungsleistungen getätigt und zwischen März 2008 bis Mai 2015 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 168'838.65 bezogen, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein privates, durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz begründetes Interesse an einem weiteren Verbleib überwiege. Diese Interessenabwägung erweist sich auch unter Berücksichtigung davon als zutreffend, dass der Bezug von Sozialhilfe in dieser Höhe bereits für sich genommen einen Widerrufsgrund begründet (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. die Nachweise in Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2).
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4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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