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Informationen zum Dokument  BGer 9C_617/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_617/2015 vom 19.09.2016
 
{T 0/2}
 
9C_617/2015
 
 
Urteil vom 19. September 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Stephan Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1985 geborene A.________, Mutter zweier Kinder (geboren 2005 und 2007), meldete sich erstmals im September 2000 wegen einer Minderintelligenz und einem Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte ihr berufliche Massnahmen in Form einer Anlehre im Verkauf (Verfügung vom 29. Mai 2001).
1
Nach erfolgter Neuanmeldung im September 2010 sprach die IV-Stelle Arbeitsvermittlung zu (Mitteilung vom 7. März 2011), schloss berufliche Massnahmen in der Folge jedoch mit der Begründung ab, die Kinderbetreuung sei zur Zeit nicht gewährleistet (Mitteilung vom 19. August 2011). Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung führte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie ein versicherungspsychiatrisches Fachgutachten der Kliniken B.________ (Gutachten vom 25. Juni 2012 mitsamt Ergänzungen vom 7. August 2012 [testpsychologische Untersuchung], vom 7. Mai 2013 und vom 4. Dezember 2013) sowie eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 14. November 2012). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Invaliditätsgrad 36 %). Dagegen liess die Versicherte verschiedene Einwände vorbringen.
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A.b. Im Juli 2014 meldete sich A.________ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 1. September 2014) und sprach der Versicherten - ohne bis dahin über den Rentenanspruch verfügt zu haben - eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2013 zu (Verfügung vom 13. Oktober 2014).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, die Versicherte habe bereits ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Entscheid vom 7. Mai 2015).
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C. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit diese das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenentscheids sistiere. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung betreffend den Rentenanspruch über einen allfälligen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
5
A.________ schliesst in der dazu eingeholten Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von wöchentlich 150 Minuten angewiesen ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob - und allenfalls ab wann - sie deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
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2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 IVV) und zum Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 38 Abs. 1 IVV; BGE 133 V 450) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Zu ergänzen ist, dass für die Annahme einer Hilflosigkeit wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen muss, sofern lediglich die psychische Gesundheit betroffen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV).
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3. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG. Indessen enthält der angefochtene Entscheid keine Ausführungen dazu, ob die diagnostizierte Intelligenzminderung (ICD-10 Ziff. F70), welcher gemäss ICD-10 eine leichte geistige Behinderung inhärent ist, eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV darstellt (so die Beschwerdeführerin) oder nicht (so die Beschwerdegegnerin). Ist der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend lediglich die psychische Gesundheit im Sinne der genannten Normen betroffen, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gleichzeitig mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen (vgl. E. 2.2 hievor). Weil indessen über den Rentenanspruch noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren bis zur Klärung der Rentenfrage sistiert. Danach wird sie - allenfalls unter Beantwortung der Frage, ob die leichte Intelligenzminderung (ICD-10 Ziff. F70) eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV darstellt, sowie unter allfälliger Androhung einer reformatio in peius - über die Hilflosenentschädigung neu zu befinden haben. Soweit es zu einem Rückzug der (kantonalen) Beschwerde kommen sollte, steht der IV-Stelle der Weg gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (wieder) offen.
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Erwägung 4
 
4.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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4.2. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung der Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Stephan Müller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. September 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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