BGer 2C_873/2016 | |||
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BGer 2C_873/2016 vom 20.09.2016 | |
{T 0/2}
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2C_873/2016
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Urteil vom 20. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Steuern 2013; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
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der Präsident, vom 10. August 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Steuerrekurskommission des Kantons-Basel-Stadt am 27. April 2016 einen auf kantonales Steuerrecht gestützten Entscheid in Sachen A.________, wohnhaft in U.________/ BS fällte,
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dass der Steuerpflichtige dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt Rekurs erhob,
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dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 3. Juni 2016 aufforderte, bis zum 21. Juni 2016 - Frist "einmal kurz erstreckbar" - einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten,
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dass die Hausbank des Steuerpflichtigen dem Zahlungsauftrag vom 21. Juni 2016 (erst) am 22. Juni 2016 nachkam,
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dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt dem Steuerpflichtigen angesichts der versäumten Frist das rechtliche Gehör gewährte, von welchem dieser Gebrauch machte und darauf hinwies, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen Express-Auftrag hätte erteilen müssen um sicherzustellen, dass die Überweisung noch gleichentags erfolge,
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dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt nach weiteren Korrespondenzen mit Verfügung vom 10. August 2016 entschied, der Gerichtskostenvorschuss sei verspätet geleistet worden, das Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei abzuweisen und der Rekurs damit als dahingefallen zu betrachten,
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dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. September 2016 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei gutzuheissen und das Rekursverfahren durch das Appellationsgericht Basel-Stadt wieder aufzunehmen,
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dass die Frage der Fristwahrung rein kantonalrechtlicher Natur ist, weshalb eine beschwerdeführende Person in Anfechtung eines solchen Entscheides vor Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, insbesondere des Willkürverbots, rügen kann (Art. 9 BV; Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53),
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dass sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts daher eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60), indem die beschwerdeführende Person dartun und nachzuweisen hat, dass der angefochtene Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich ausgefallen sei,
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dass der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt (Urteil 2C_521/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2) - keine hinreichend klare und detaillierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, zumal der Steuerpflichtige keine Verfassungsfragen aufgreift,
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dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist,
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dass dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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