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Informationen zum Dokument  BGer 5D_146/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_146/2016 vom 20.09.2016
 
{T 0/2}
 
5D_146/2016
 
 
Urteil vom 20. September 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass (Ehescheidung),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 2. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch Ratenzahlungen gewährt hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Entscheid vom 2. August 2016 erwog, nachdem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei, könne diesem der Kostenerlass nicht gewährt werden, weil der Kanton sonst ein von vornherein aussichtsloses Verfahren finanzieren würde, mit Rücksicht auf die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien diesem jedoch Ratenzahlungen zu bewilligen,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den Entscheid des Obergerichts vom 2. August 2016 verletzt sein sollen,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann, zumal die Nachbesserung der Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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