BGer 4A_484/2016 | |||
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BGer 4A_484/2016 vom 21.09.2016 | |
{T 0/2}
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4A_484/2016
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Urteil vom 21. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin und der Beschwerdeführer als Mieter am 28. Juli 2009 zwei Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten eingegangen sind, welche frühstens per 30. September 2014 kündbar waren;
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dass der Beschwerdeführer im April 2010 an die Beschwerdegegnerin gelangte und sie aus finanziellen Gründen um Auflösung der Mietverträge ersuchte;
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dass die Parteien daraufhin am 25. April 2010 eine Vereinbarung trafen, in welcher unter anderem vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis per 31. Mai 2010 aufgelöst werde, die Mietzins- und Inventarzahlungspflicht jedoch bis zur Weitervermietung, längstens bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin fortdauere;
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dass der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen ab dem 1. April 2010 keine Mietzinse mehr bezahlte, weswegen die Beschwerdegegnerin beim Mietgericht Zürich Klage gegen den Beschwerdeführer erhob;
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dass das Mietgericht Zürich die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2015 guthiess und den Beschwerdeführer zur Zahlung von insgesamt Fr. 252'570.25 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen verurteilte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. August 2016 die Berufung des Beschwerdeführers abwies und das Urteil des Mietgerichts bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
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dass der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, indem er in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge hinsichtlich dem Übergang des Mietverhältnisses bzw. dem Zustandekommen eines neuen Mietverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und seinem angeblich ehemaligen Geschäftspartner behauptet, ohne sich in rechtsgenüglicher Hinsicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen;
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dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page
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