BGer 6B_615/2016 | |||
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BGer 6B_615/2016 vom 22.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_615/2016
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Urteil vom 22. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________ SA,
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3. Versicherung B.________,
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2 + 3 vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug; Beweisantragsrecht, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 19. Januar 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland bestrafte am 16. März 2015 X.________ wegen gewerbsmässigen (Versicherungs-) Betrugs mit 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Parteientschädigungen.
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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte im Berufungsverfahren am 19. Januar 2016 X.________ wegen gewerbsmässigen (Versicherungs-) Betrugs zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon es 6 Monate für vollziehbar erklärte und den Vollzug der Teilstrafe von 22 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 333'875.35 Schadenersatz an eine Zivilklägerin (verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg) sowie zu erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigungen an die Zivilklägerinnen.
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Das Obergericht bestrafte Y.________ wegen (gewerbsmässiger) Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen.
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1.2. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung, respektive geeigneter Veranlassung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Erstinstanz und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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Erwägung 2 | |
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren auf Abweisung der Zivilklagen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Erstinstanz stelle massgeblich auf die Aussagen der Mitbeschuldigten ab, "ohne zuvor in Wahrung von Art. 6 Abs. 2 StPO auf greifbare Beweismittel zurückzugreifen". Die Vorinstanz habe die Beweisanträge erneut abgewiesen. Alle Behörden hätten entlastende Umstände nicht untersucht. Die Komplexität der Sache hätte eine umfassendere Abklärung erfordert. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft komme einer Vorverurteilung und damit einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleich.
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Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge des Beschwerdeführers mit begründetem Beschluss ab (Urteil S. 8 mit Hinweis auf die kantonalen Akten, act. 972 f.). Der Beschwerdeführer erneuerte die Beweisanträge an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht (Urteil S. 8; zur Beweisergänzung vgl. Art. 389 StPO). Die Vorinstanz führt neben den objektiven die subjektiven Beweismittel auf, nämlich die Aussagen der beiden Mitangeklagten und von sechs weiteren Personen (Urteil S. 14 und tatsächliche Würdigung S. 20-29).
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Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein und begründet mit keinem Wort die Relevanz seiner Beweisanträge, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 7 und 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Untersuchungsmaxime verletzt sein sollte. Dass "entlastende Umstände" nicht untersucht worden seien, ist eine schlichte appellatorische Behauptung.
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2.4. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Verletzung von Art. 50 StGB infolge des vorinstanzlichen Verweisens auf die Erstinstanz geltend, ohne sich mit der Strafzumessung auseinanderzusetzen.
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Weil auf die Beschwerde im Hauptantrag nicht einzutreten ist, ist auf den Eventualantrag nicht mehr einzutreten (zur grundsätzlich zulässigen Verweisung auf den erstinstanzlichen Entscheid vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO sowie BGE 141 IV 244).
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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