BGer 9C_253/2016 | |||
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BGer 9C_253/2016 vom 22.09.2016 | |
{T 0/2}
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9C_253/2016
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Urteil vom 22. September 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 22. Februar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1986 geborene A.________ meldete sich im Januar 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn unterstützte ihn im Rahmen der beruflichen Eingliederung. Sie veranlasste verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Gesundheitszentrum B._________ (Bericht von 19. März 2012). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 12. Juli 2013 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab (Invaliditätsgrad 0 %; Verfügung vom 10. Juli 2014).
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B. Dagegen liess A.________ Beschwerde führen und u.a. die "Wiederaufnahme des Prüfverfahrens" sowie die Anordnung einer "Neu-Evaluation" beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, ZVMB GmbH, an. Gestützt auf die MEDAS-Expertise vom 7. Juli 2015 und deren ergänzende Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte der IV-Stelle Begutachtungskosten von insgesamt Fr. 16'907.25 (Entscheid vom 22. Februar 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es seien die ihr auferlegten Kosten um mindestens Fr. 2'710.- auf Fr. 14'197.25 zu reduzieren. Eine weitere Reduktion sei in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt.
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Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet A.________ auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellt keinen formellen Antrag, bittet mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 indessen um Miteinbezug seiner Überlegungen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz der IV-Stelle zu Recht die gesamten Kosten für das Gerichtsgutachten vom 7. Juli 2015 in der Höhe von gesamthaft Fr. 16'907.25 - bestehend aus einer Pauschale von Fr. 15'000.-, Fr. 728.80 für Laboranalysen, Fr. 210.65 für MRI-Aufnahmen, Fr. 709.30 für Röntgenaufnahmen sowie Fr. 258.50.- für eine ergänzende Stellungnahme - auferlegt hat.
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2.1. In BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 hat das Bundesgericht erkannt, dass in Fällen, in welchen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der zu modifizierenden tarifvertraglichen Regelung zu berechnen sind. Im Urteil 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2 hat das Bundesgericht erwogen, an dieser Berechnung anhand der tarifvertraglichen Regelung ändere nichts, dass der zwischen dem BSV und den medizinischen Abklärungsstellen abgeschlossene Tarifvertrag auf Gerichtsgutachten nicht direkt anwendbar sei. Auch die damals vom kantonalen Gericht angeführten praktischen Schwierigkeiten beim Finden von Gutachterstellen, welche den Tarif gemäss geändertem Vertrag mit dem BSV anwenden, liess das Bundesgericht nicht gelten, um von der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 abzuweichen.
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2.2. Die in E. 2.1 dargelegte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres anwendbar. Gründe für ein Abweichen sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz beschränkt sich in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 im Wesentlichen auf die Darlegung jener Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand des Urteils 9C_217/2014 bildeten. Insoweit sie eine Abkehr von der zitierten Rechtsprechung damit begründet, dass der Aufwand für psychiatrische Gutachten zwischenzeitlich aufgrund der geänderten Rechtsprechung von BGE 141 V 281 gestiegen sei und sich mittlerweile die praktischen Schwierigkeiten bei der Suche nach Gutachtern, welche gemäss den tarifvertraglichen Regelungen Gerichtsgutachten erstellten, weiter verschärft hätten, so zielt das kantonale Gericht auf den Tarif an und für sich, welcher hier nicht Streitgegenstand ist. Die in E. 4.2 des Urteils 9C_217/2014 angestellten Überlegungen bleiben davon unberührt: Es leuchtet nicht ein, weshalb die Kosten für ein MEDAS-Gutachten je nach Auftraggeber unterschiedlich hoch ausfallen sollen, obwohl dieser für den erforderlichen Zeitaufwand der an der interdisziplinären Begutachtung beteiligten Ärzte keinen Einfluss hat. Daran ändert auch der Einwand nichts, die IV-Stelle habe höhere Kosten jeweils dann zu vergüten, wenn das kantonale Gericht eine Expertise bei einer Begutachtungsstelle veranlasse, mit welcher das BSV keine Tarifvereinbarung getroffen habe. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass die Verwaltung diesfalls in Ermangelung einer solchen Vereinbarung - anders als im vorliegenden Fall - die höheren Kosten gerade auch tragen müsste, wenn sie das Gutachten eigens veranlasst hätte.
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3. In Anwendung der Tarife gemäss der Vereinbarung zwischen dem BSV und den medizinischen Abklärungsstellen hätte das kantonale Gericht für das Gutachten der MEDAS Bern vom 7. Juli 2015 - exklusive Zusatzkosten - lediglich Fr. 12'290.- in Rechnung stellen dürfen (vgl. Tarife in Anhang 2 der zwischen dem 21. August 2012 und dem 31. Dezember 2015 zur Anwendung gelangten Mustervereinbarung zwischen dem BSV und den medizinischen Abklärungsstellen). Zusammen mit den in ihrer Höhe unbestritten gebliebenen Kosten für Laboranalysen, Bildgebung sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. E. 2 hievor) belaufen sich die von der IV-Stelle dem kantonalen Gericht zu erstattenden Kosten auf insgesamt Fr. 14'197.25.-.
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Für eine in das bundesgerichtliche Ermessen gestellte weitergehende Reduktion findet sich in der Beschwerdeschrift keine Begründung. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1 hievor).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.
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5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2016 wird mit Bezug auf die Auferlegung der Kosten für die gerichtliche Begutachtung insoweit abgeändert, als die IV-Stelle des Kantons Solothurn verpflichtet wird, für die gerichtlich angeordnete Begutachtung Kosten in der Höhe von Fr. 14'197.25.- zu übernehmen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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