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Informationen zum Dokument  BGer 1C_460/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_460/2016 vom 23.09.2016
 
{T 0/2}
 
1C_460/2016
 
 
Urteil vom 23. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit vom 19. August 2016 datierter Eingabe, die am 23. September 2016 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde gegen den vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 15. September 2016 angeordneten Führerausweisentzug erhoben hat;
 
dass dem Beschwerdeführer vor dem Ergreifen des - nach Art. 86 BGG erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässigen - Rechtsmittels ans Bundesgericht vorerst der kantonale Rechtsmittel-zug offen steht, in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst die Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und gegen deren Entscheid, falls dann noch als nötig erachtet, die Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (s. etwa Verfahren 1C_335/2016, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
 
dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die von A.________ erhobene Beschwerde gegen den vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 15. September 2016 angeordneten Führerausweisentzug wird an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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