BGer 6B_819/2016 | |||
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BGer 6B_819/2016 vom 23.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_819/2016
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Urteil vom 23. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.); Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juni 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Kostenvorschuss für korruptive Bundesrichter zu zahlen, da es um eine Richtigstellung von korruptiven Urteilen gehe. Mit Verfügung vom 5. September 2016 hielt das Bundesgericht am Kostenvorschuss fest. Es bestehe kein Anlass davon abzusehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, ging der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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