BGer 6B_854/2016 | |||
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BGer 6B_854/2016 vom 23.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_854/2016
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Urteil vom 23. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juli 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer erstattete gegen einen Verwaltungsrichter des Kantons Bern am 28. Januar 2016 Strafanzeige wegen vorsätzlichen Prozessbetrugs, ungleicher Beweiswürdigung und möglicherweise Begünstigung, begangen mit Urteil vom 1. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 5. Februar 2016 nicht an die Hand.
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Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Anzeige gegen den Verwaltungsrichter ein u.a. wegen Verleumdung, Beleidigung und Drohungen. Die Staatsanwaltschaft nahm auch dieses Verfahren am 23. Februar 2016 nicht an die Hand. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 mit eingehender Begründung ab. Es behielt sich vor, weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden in Angelegenheiten vorbeschriebenen Musters fortan ohne förmliche Behandlung unter Hinweis auf das im vorerwähnten Beschluss Gesagte an den Beschwerdeführer zurückzuschicken. Der Entscheid ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2016 vom 22. April 2016).
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Da der Beschwerdeführer den beanzeigten Verwaltungsrichter in seiner Anzeige vom 9. Februar 2016 als "nicht mehr ganz normal im Kopf" bezeichnete und ihm vorwarf, als Richter eine Schande für die Justiz zu sein, auferlegte die Staatsanwaltschaft ihm am 6. Juli 2016 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers sandte das Obergericht des Kantons Bern wie angedroht mit Verfügung vom 14. Juli 2016 unter Hinweis auf den Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 ohne förmliche Behandlung an den Beschwerdeführer zurück. Verfahrenskosten erhob es keine.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 2 | |
Das Obergericht hat die angefochtene Verfügung mit dem Hinweis auf den Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 hinreichend begründet. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Im Übrigen ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht ansatzweise, dass und inwiefern die gegen ihn ausgesprochene Ordnungsbusse das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Er verkennt, dass die Meinungsäusserungsfreiheit keinen Freipass für jede Beleidigung darstellt (so schon Urteil 6B_461/2016 vom 25. Mai 2016). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 4 | |
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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