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Informationen zum Dokument  BGer 6B_757/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_757/2016 vom 27.09.2016
 
{T 0/2}
 
6B_757/2016
 
 
Urteil vom 27. September 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Oliver Jucker und Stephan Schlegel Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Januar 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 6. Juli und 29. August 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 9. September 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl den Rechtsvertretern und damit dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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