BGer 6B_782/2016 | |||
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BGer 6B_782/2016 vom 27.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_782/2016
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Urteil vom 27. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz; nulla poena sine lege; Verbotsirrtum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. April 2016.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ flog am 3. Mai 2014 vom Flughafen Zürich Kloten über Dubai nach Manila (Philippinen). Bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich Kloten wurden in seinem eingecheckten Reisegepäck zwei zirka 70 cm lange Soft-Air-Waffen, Typ M 306, sichergestellt. X.________ wollte diese Waffen, die er nach seinen Angaben auf einem Flohmarkt in Belgien gekauft hatte, als Geschenke für seine Kinder nach Manila bringen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am 20. Mai 2014 auf dem Polizeiposten Flughafen. Er machte geltend, bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Kinderspielzeug.
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B. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2014 wurde X.________ wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) in Verbindung mit Art. 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) zu einer Busse von CHF 200.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt.
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X.________ erhob Einsprache. Nach verschiedenen Beweisabnahmen erliess die Bundesanwaltschaft am 23. November 2015 gegen X.________ erneut einen Strafbefehl, in dem sie ihn wegen versuchter Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilte.
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X.________ erhob Einsprache. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift dem Bundesstrafgericht zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens.
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C. Das Bundesstrafgericht, Strafkammer, sprach X.________ am 1. April 2016 der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 200.-- beziehungsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
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D. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. April 2016 sei aufzuheben.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird unter anderen bestraft, wer ohne entsprechende Bewilligung Waffen ausführt. Wer Güter der Anhänge 2, 3 oder 5 ausführen will, bedarf nach Art. 3 Abs. 1 GKV für jedes Bestimmungsland einer Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft. Anhang 5 Ziff. 1 zur Güterkontrollverordnung erfasst Waffen etc. nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten als Waffen Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Nach Art. 4 Abs. 4 WG umschreibt der Bundesrat unter anderem die Soft-Air-Waffen, die als Waffen gelten. Gemäss Art. 6 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) sind Soft-Air-Waffen mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
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1.2. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachen um Soft-Air-Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelt. Unbestritten ist auch, dass die Soft-Air-Waffen kein Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes und weder doppelt verwendbare Güter noch besondere militärische Güter im Sinne von Art. 3 GKG sind. Unbestritten ist schliesslich, dass sie unter Ziffer 1 des Anhangs 5 zur Güterkontrollverordnung fallen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die sich aus Art. 4 Abs. 1 lit. g WG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV in Verbindung mit Anhang 5 Ziffer 1 zur GKV ergebende Regelung, wonach die Ausfuhr von Soft-Air-Waffen einer Bewilligung des SECO bedarf, habe keine gesetzliche Grundlage und verstosse überdies gegen Art. 2 Abs. 2 GKG. Art. 22a WG enthalte entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Delegationsnorm, welche es dem Bundesrat erlaube, auf dem Verordnungsweg den Anwendungsbereich des Güterkontrollgesetzes auf sämtliche Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung auszudehnen, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstünden.
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2.2. Art. 22a Abs. 1 WG ("Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel"), eingefügt durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002, lautet wie folgt:
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"Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:
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a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
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b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist."
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2.2.1. In der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter wird dazu ausgeführt, in Bezug auf die Aus- und Durchfuhr von Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b - e WG, die weder vom KMG noch vom GKG erfasst seien (bestimmte Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), sei die Zentralstelle auch für die Aus- und Durchfuhr zuständig. Dazu müsse allerdings bemerkt werden, dass es für die Ausfuhr im WG nur äusserst rudimentäre Bewilligungskriterien gebe, die nicht mit jenen im KMG und GKG verglichen werden könnten. Voraussetzung für eine Ausfuhrbewilligung, mit der solche Waffen unbeschränkt während eines Jahres gewerbsmässig ausgeführt werden könnten, sei lediglich eine Waffenhandelsbewilligung. Angesichts des Gesagten schlug der Bundesrat vor, im WG (neuer Art. 22a) bezüglich der Aus- und Durchfuhr sowie der Vermittlung und des Handels mit dem Ausland eine Delegation auf die Kriegsmaterial- und die Güterkontrollgesetzgebung anzubringen. Für Güter, die nicht durch die Kriegsmaterialgesetzgebung kontrolliert seien (Jagd- und Sportwaffen, Einzellader, Vorderlader und weitere spezifische Feuerwaffen sowie die oben erwähnten Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), würden die entsprechenden Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung gelten. Aufgrund der Delegation in Art. 22a WG sei die Aus- und Durchfuhr in den Artikeln 22 - 25 WG zu streichen (Botschaft, BBl 2000 3369 ff. Ziff. 1.4.2.3 S. 3379). Von den Druckluft- und den Soft-Air-Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG ist in den zitierten Ausführungen der Botschaft nicht die Rede, da diese Waffen erst durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 in das Waffengesetz aufgenommen worden sind und erst seit 12. Dezember 2008 als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten (siehe dazu die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., Ziff. 2.1.2 S. 2722, Ziff. 3.1.1 S. 2730).
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2.2.2. Aus den zitierten Ausführungen in der Botschaft vom 24. Mai 2000 lässt sich ableiten, dass es der Wille des Bundesrates war, durch den neu geschaffenen Artikel 22a Absatz 1 WG die Ausfuhr etc. der in Art. 4 Abs. 1 lit. b - e WG aufgelisteten Waffen, die an sich weder vom Kriegsmaterialgesetz noch vom Güterkontrollgesetz (siehe Art. 2 und 3 GKG) erfasst werden, neu der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen. Entsprechend wäre es auch der Wille des Bundesrates gewesen, durch Art. 22a Abs. 1 WG die Druckluftwaffen und die Soft-Air-Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen, wenn Art. 4 Abs. 1 lit. f und lit. g WG im Jahr 2000 bereits bestanden hätten.
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2.2.3. Dieser Wille des Bundesrates findet seinen Ausdruck in Art. 22a Abs. 1 WG. Diese Bestimmung regelt unter anderem die Ausfuhr von "Waffen". Gemeint sind damit offensichtlich Waffen im Sinne des Waffengesetzes, wozu gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Soft-Air-Waffen zählen. Die Ausfuhr von Waffen im Sinne des Waffengesetzes richtet sich entweder nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, nämlich wenn das Gut auch von dieser erfasst wird (Art. 22a Abs. 1 lit. a WG), oder nach der Güterkontrollgesetzgebung, nämlich wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst wird (Art. 22a Abs. 1 lit. b WG). Die Ausfuhr von Waffen im Sinne des Waffengesetzes richtet sich also entweder nach der Kriegsmaterialgesetzgebung oder nach der Güterkontrollgesetzgebung. Es gibt mithin grundsätzlich keine Waffenausfuhr, auf welche nicht entweder die Kriegsmaterialgesetzgebung oder die Güterkontrollgesetzgebung Anwendung findet.
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2.3. Art. 22a Abs. 1 WG ist durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dezember 2008, durch einen Absatz 2 ergänzt worden. Nach Art. 22a Abs. 2 WG bleiben die Artikel 22b, 23, 25a und 25b WG vorbehalten. Gemäss Art. 22b Abs. 1 WG benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle, wer Feuerwaffen in einen Schengen-Staat ausführen will. Die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II"), hält fest, die Waffenrichtlinie (der EU) mache in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Feuerwaffen konkrete verfahrensrechtliche Vorgaben, was eine entsprechende Ergänzung der Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen notwendig mache (Botschaft, BBl 2004 5965 ff., Ziff. 5.3.4.1 S. 6260). Im Hinblick auf die (endgültige) Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum müsse ein Begleitschein ausgestellt werden, der die notwendigen Angaben zum Transport enthalte und die Waffen bis zu deren Bestimmungsort begleiten müsse (Botschaft, a.a.O., Ziff. 5.3.4.1.2 S. 6262). Die Botschaft hält im Weiteren fest, Artikel 22a Absatz 1 WG komme eine wichtige Scharnierfunktion zu, indem die Auslandsgeschäfte betreffenden Regelungsmaterien auf die verschiedenen waffenrechtsrelevanten Gesetze verteilt würden. Die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition werde durch das WG geregelt, die Ausfuhr, die Vermittlung ins Ausland sowie der Handel im Ausland von bzw. mit Waffen, die nach WG kontrolliert seien, richteten sich grundsätzlich nach der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung (Botschaft, a.a.O., Ziff. 5.3.4.2.1 S. 6272). Die Botschaft führt im Weiteren aus, der neu geschaffene Absatz 2 von Artikel 22a WG enthalte die Ausnahmen von diesem Prinzip. Hinsichtlich der Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum bleibe der neu geschaffene Artikel 22b WG vorbehalten, da das Begleitscheinverfahren auf die Gewährleistung der inneren Sicherheit bezogen sei (Botschaft, a.a.O., Ziff. 5.3.4.2.1 S. 6272). Das Begleitscheinverfahren diene der inneren Sicherheit im grenzüberschreitenden Feuerwaffenverkehr und trete damit grundsätzlich neben die bestehenden Exportgenehmigungsverfahren nach KMG bzw. GKG, welche die Feuerwaffenausfuhr aus neutralitäts- und sicherheitspolitischen Gründen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellten. Soweit künftig erforderlich, könne der Bundesrat entsprechende Ausnahmen in der Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung vorsehen (Botschaft, a.a.O., Ziff. 5.3.4.2.1 S. 6273).
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Welche Bedeutung Art. 22a Abs. 2 und Art. 22b WG im Einzelnen zukommt, kann hier dahingestellt bleiben, da diese Bestimmungen im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer zwei Soft-Air-Waffen in die Philippinen und damit in einen Nicht-Schengen-Staat ausführen wollte, nicht anwendbar sind. Für die Ausfuhr von Waffen im Sinne des Waffengesetzes und somit für die Ausfuhr nicht nur von Feuerwaffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, sondern auch von Soft-Air-Waffen nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG in einen Nicht-Schengen-Staat ist uneingeschränkt Art. 22a Abs. 1 WG massgebend.
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Wohl enthält Art. 22a Abs. 1 WG nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers keine Delegationsnorm in dem Sinne, dass darin der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt würde, bestimmte Waffen, z.B. Soft-Air-Waffen, der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen. Eine solche Delegationsnorm ist indessen auch nicht erforderlich. Die Unterstellung von Soft-Air-Waffen unter die Güterkontrollgesetzgebung ergibt sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 1 WG selber. Denn Soft-Air-Waffen sind Waffen im Sinne von Art. 22a Abs. 1 WG und werden nicht von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst, was zur Folge hat, dass sich ihre Ausfuhr gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. b WG nach der Güterkontrollgesetzgebung richtet.
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2.4.2. Wohl fallen nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers gemäss
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2.5. Art. 3 Abs. 1 GKV in Verbindung mit Anhang 5 Ziff. 1 zur GKV, der unter anderem Soft-Air-Waffen erfasst, sind somit durch Art. 22a Abs. 1 lit. b WG gedeckt.
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Wer ohne Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft Soft-Air-Waffen in einen Nicht-Schengen-Staat ausführt, erfüllt den Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Die Abgrenzung des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) vom Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und vom gesetzlich nicht geregelten und strafrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (siehe dazu BGE 112 IV 132 E. 4b) kann schwierig sein (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 21 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 55). Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; 99 IV 185 E. 3a; je mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer arbeitete im Tatzeitpunkt seit rund einem Jahr in leitender Stellung bei der Waffenfirma A.________AG. Zuvor hatte er bereits sei 8 ½ Jahren ein Arbeitsverhältnis mit der A.________AG. Er stellt Kunden Produkte vor und ist für den technischen Support sowie das Marketing zuständig. Er kennt sich im schweizerischen Waffen- und Bewilligungssystem aus. Er hat die Waffentragprüfung bestanden. Er hat allerdings mit Soft-Air-Waffen beruflich nichts zu tun.
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3.3. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe nicht gewusst, dass Soft-Air-Waffen der hier vorliegenden Art in der schweizerischen Rechtsordnung als Waffen eingestuft würden. Er komme - als belgischer und US-amerikanischer Staatsbürger - aus einem anderen Rechtskreis, in dem solche Gegenstände, deren Verwendung völlig ungefährlich sei, als Kinderspielzeuge betrachtet würden. Er sei insoweit einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB erlegen, der unvermeidbar gewesen sei.
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Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die beiden Soft-Air-Waffen in der schweizerischen Rechtsordnung als Waffen qualifiziert werden (angefochtenes Urteil S. 35). Was der Täter weiss, ist Tatfrage (siehe statt vieler BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen). Die Kognition des Bundesgerichts ist insoweit auf Willkür beschränkt.
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Die Feststellung der Vorinstanz betreffend das Wissen des Beschwerdeführers ist nicht willkürlich. Massgebend ist insoweit nicht, ob Soft-Air-Waffen nach herkömmlicher Auffassung als Waffen betrachtet und im allgemeinen Sprachgebrauch als Waffen bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob Soft-Air-Waffen im Gesetz in gewissen Belangen wie Waffen behandelt werden und daher als Waffen gelten. Es ist keineswegs abwegig, sondern durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, auch wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung ungefährlich sind, wie Waffen behandelt, wenn und weil sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können und daher mitunter auch zu kriminellen Handlungen eingesetzt werden.
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3.4. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer als sachkundiger und im Waffengeschäft erfahrener Geschäftsmann um das Bewilligungserfordernis für die Ausfuhr von Feuerwaffen wusste. Sie schliesst in Würdigung aller Umstände aber nicht aus, dass er über das Bewilligungserfordernis für die Ausfuhr von Soft-Air-Waffen nicht im Bilde war. Sie geht "in dubio pro reo" davon aus, dass er sich zur Zeit der Tat in einem Verbotsirrtum hinsichtlich der Geltung des Bewilligungserfordernisses für die Ausfuhr der beiden Soft-Air-Waffen in die Philippinen befand.
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Nach der Auffassung der Vorinstanz war dieser Irrtum aber vermeidbar. Diese Ansicht ist zutreffend. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund seiner Fachkompetenz, dass der Waffenexport in der schweizerischen Rechtsordnung engmaschig reguliert ist. Es musste ihm somit auch bewusst sein, dass auch die Ausfuhr von mit echten Feuerwaffen verwechselbaren Soft-Air-Waffen aus der Schweiz gewissen rechtlichen Anforderungen unterliegen könnte. Daher hätten sich diesbezügliche Abklärungen aufgedrängt. Der Beschwerdeführer hätte durch eine einfache Nachfrage beim SECO in Erfahrung bringen können, dass für die Ausfuhr von Soft-Air-Waffen in einen Nicht-Schengen-Staat eine Ausfuhrbewilligung des SECO erforderlich ist. Diese Kenntnis hätte der Beschwerdeführer auch durch Einsicht in die Webseiten des Bundesamtes für Polizei fedpol und in ein darin publiziertes Merkblatt mit dem Titel "Ausfuhr von Feuerwaffen" erlangen können. Darin wird wörtlich Folgendes festgehalten: "Die Ausfuhr von Feuerwaffen in Nicht-Schengen-Staaten und die Ausfuhr von anderen als Feuerwaffen in Schengen-Staaten erfolgt gemäss Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzgebung mit einer Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO". Und: "Achtung: Auch für Imitations- und Soft-Air-Waffen ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich". Schliesslich hätte der Beschwerdeführer noch am Flughafen Zürich Kloten sich erkundigen können, ob und unter welchen Voraussetzungen die beiden von ihm mitgeführten rund 70 cm langen und nicht transparenten Soft-Air-Waffen des Typs M306 in die Philippinen ausgeführt werden dürfen. Alle diese Abklärungen hätten bloss einen geringen Aufwand erfordert.
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Auch bei einem Blick in die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wäre entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erkennbar geworden, dass für die Ausfuhr von Soft-Air-Waffen in die Philippinen eine Ausfuhrbewilligung des SECO erforderlich ist. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes und der Güterkontrollverordnung, da deren Geltungsbereich gemäss Art. 2 GKG und Art. 1 Abs. 1 GKV auf doppelt verwendbare Güter und auf besondere militärische Güter beschränkt ist und Soft-Air-Waffen keine derartigen Güter sind. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aber aus Art. 22a Abs. 1 lit. b WG, der den Anwendungsbereich der Güterkontrollgesetzgebung grundsätzlich auf die Ausfuhr von nicht von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfassten Waffen im Sinne des Waffengesetzes ausweitet, wozu gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Soft-Air-Waffen gehören, die mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift sei mangelhaft, da sie ihre Informationsfunktion nicht erfülle. Aus dem Strafbefehl, der im vorliegenden Fall als Anklageschrift gelte, sei nicht zu erkennen, wie die Bundesanwaltschaft zum Schluss komme, dass Art. 14 GKG und Art. 3 GKV auf die hier fraglichen Soft-Air-Waffen anwendbar seien. Dies ergebe sich auch nicht aus dem im Strafbefehl ebenfalls angeführten Art. 22a Abs. 1 lit. b WG. Dieser verweise auf die Güterkontrollgesetzgebung. Bei deren Konsultation stosse man zuerst auf Art. 2 und Art. 3 GKG. Daraus ergebe sich aber, dass die Güterkontrollgesetzgebung auf Soft-Air-Waffen nicht anwendbar sei, da diese weder doppelt verwendbare Güter noch besondere militärische Güter seien.
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4.2. Mit Strafbefehl vom 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch erfolgte laut Strafbefehl unter anderem in Anwendung von Art. 22a Abs. 1 lit. b WG. Danach richtet sich unter anderem die Ausfuhr von Waffen nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzung erfasst ist. Aus dem Hinweis auf Art. 22a Abs. 1 lit. b WG in der Anklageschrift konnte der Beschwerdeführer die Information entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft Art. 3 Abs. 1 GKV, wonach die Ausfuhr von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 der Bewilligung des SECO bedarf, gestützt auf Art. 22a Abs. 1 lit. b WG als auf den vorliegenden Fall anwendbar erachtet und dass sie somit Art. 2 und Art. 3 GKG, die an sich einer solchen Auffassung entgegenstehen, in Anbetracht des neueren Art. 22a Abs. 1 lit. b WG als nicht relevant ansieht. Ob diese Auffassung der Bundesanwaltschaft richtig ist, betrifft nicht die Gültigkeit, sondern die Begründetheit der Anklage. Die Verteidigung des Beschwerdeführers war im vorinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage, ausführlich zu begründen, weshalb ihres Erachtens Art. 3 Abs. 1 GKV in Verbindung mit Anhang 5 zur GKV im vorliegenden Fall trotz Art. 22a Abs. 1 lit. b WG wegen Art. 2 und Art. 3 GKG nicht anwendbar seien.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich dargelegt, dass nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 GKG das Güterkontrollgesetz und die Güterkontrollverordnung auf Soft-Air-Waffen nicht anwendbar seien und dass Art. 3 Abs. 1 GKV in Verbindung mit Anhang 5 zur GKV gesetzwidrig sei. Trotz dieser Ausführungen sei der vorinstanzliche Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung mit keinem Wort auf Art. 2 und Art. 3 GKG eingegangen. Es sei jedoch die Pflicht der Vorinstanz, die - bestrittene - Gesetzmässigkeit der von ihr als Grundlage für eine Verurteilung verwendeten Verordnung zu prüfen. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz diese Arbeit einfach an das Bundesgericht delegiere. Dadurch verliere er erstens effektiv eine Instanz und entstünden ihm zweitens zusätzliche Kosten.
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Dass der vorinstanzliche Richter in der mündlichen Urteilsbegründung sich allenfalls nicht mit Art. 2 und Art. 3 GKG und mit deren Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1 lit. b WG und Art. 3 Abs. 1 GKV befasste, ist unerheblich. In der schriftlichen Urteilsbegründung, die massgebend ist, setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit diesen Fragen auseinander. Sie erwägt unter anderem, die revidierte Güterkontrollverordnung stütze sich seit dem Inkrafttreten des neuen Artikel 22a Absatz 1 lit. b WG am 1. März 2002 auch auf diese Bestimmung. Seither fielen unter die Güterkontrollverordnung nicht nur doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter im Sinne von Art. 2 GKG und Art. 1 Abs. 1 GKV, sondern darüber hinaus auch Waffen im Sinne des Waffengesetzes, welche nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst würden (angefochtenes Urteil S. 14 E. 4.2). Wohl seien Soft-Air-Waffen weder doppelt verwendbare Güter noch besondere militärische Güter im Sinne von Art. 2 GKG und Art. 1 Abs. 1 GKV. Der Geltungsbereich der Güterkontrollgesetzgebung sei aber durch Art. 22a Abs. 1 lit. b WG ausgeweitet worden (angefochtener Entscheid S. 24 E. 6.6.2).
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6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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