BGer 8C_646/2016 | |||
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BGer 8C_646/2016 vom 27.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_646/2016
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Urteil vom 27. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 15. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. August 2016,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Beschäftigung bei einem vollen Pensum zu maximal 15 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt; auf dieser Basis ergebe sich aus dem Einkommensvergleich - je nach Bemessungsmethode - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad zwischen 18 und 33 %, weshalb die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 im Ergebnis zu Recht verneint habe,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 2016 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich auf die Meinung des behandelnden Rheumatologen zu verweisen, welcher eine 85%ige Leistungsfähigkeit "nicht richtig" finde, und festzustellen, er traue sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu, genügt nicht, ebenso wenig,
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dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
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dass sie deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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