BGer 9C_584/2016 | |||
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BGer 9C_584/2016 vom 27.09.2016 | |
{T 0/2}
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9C_584/2016
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Urteil vom 27. September 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. September 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2016 betreffend freiwillige Krankentaggeldversicherung,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. September 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 19. September 2016 (Datum des Poststempels) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach bei Arbeitsunfähigkeit für den Leistungsanspruch aus einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG nicht nur die Versicherungsdeckung erforderlich ist, sondern auch der Nachweis einer durch den Versicherungsfall bedingten finanziellen Einbusse (RKUV 2000 Nr. KV 137 S. 352, K 14/00 E. 3c; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.2 und 3.3 S. 37),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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