BGer 8C_499/2016 | |||
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BGer 8C_499/2016 vom 28.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_499/2016
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Urteil vom 28. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Pilatus, Landenbergstrasse 39, 6005 Luzern,
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vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 29. Juni 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. August 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 12. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten die dem Beschwerdeführer zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei job-vision ob-/nidwalden für zumutbar erachtete,
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dass sie die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Weigerung, daran teilzunehmen, näher prüfte und als nicht stichhaltig verwarf, was zur Bestätigung der in Anlehnung an Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 25 Tage führte,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als einseitig ausgefallen kritisiert,
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dass er es indessen darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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