BGer 8C_639/2016 | |||
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BGer 8C_639/2016 vom 28.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_639/2016
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Urteil vom 28. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Schenkon, handelnd durch den Gemeinderat,
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Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 16. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2016,
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in Erwägung, | |
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Gemeinde vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer habe sich ohne hinreichende Gründe der mehrfach erfolgten Aufforderung, ein über den Umfang und die Art der Arbeitsunfähigkeit Auskunft gebendes Arztzeugnis beizubringen, widersetzt, was in Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der Unterstützungsleistungen habe führen dürfen,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
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dass der Beschwerdeführer die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Annahme, die Verpflichtung zur Beibringung des Arztzeugnisses sei rechtmässig gewesen, zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte,
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dass er im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen werden könnte,
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dass, soweit er schliesslich durch die Einreichung neuer ärztlicher Atteste bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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