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Informationen zum Dokument  BGer 1B_359/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_359/2016 vom 29.09.2016
 
{T 0/2}
 
1B_359/2016
 
 
Urteil vom 29. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Rahmen einer gegen ihn hängigen Strafuntersuchung am 2. August 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts am Kreisgericht St. Gallen vom 5. August 2016 vorläufig bis längstens am 2. November 2016 in Untersuchungshaft versetzt wurde;
 
dass er im Verlaufe des Monats August 2016 wiederholt die Haftentlassung verlangte, seine Rechtsbeiständin indes die Haftentlassungsgesuche mit Eingabe vom 22. August 2016 zurückzog, woraufhin der Zwangsmassnahmenrichter das betreffende Verfahren zufolge Rückzugs mit Entscheid vom 24. August 2016 als erledigt abschrieb;
 
dass der Beschuldigte mit Gesuchen vom 25./29. August 2016 erneut um Haftentlassung ersuchte, der Regionale Zwangsmassnahmenrichter die Gesuche indes am 6. September 2016 abwies;
 
dass er sich sodann gegen den Entscheid vom 24. August 2016 mit einer Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wandte, welche indes am 21. September 2016 wegen formungültiger Eingabe nicht darauf eingetreten ist;
 
dass A.________ hiergegen mit verschiedenen Eingaben Beschwerde ans Bundesgericht führt und dabei eine Strafuntersuchung gegen den Präsidenten der Anklagekammer sowie dessen "angemessene Bestrafung" verlangt;
 
dass er das kantonale Verfahren und den Präsidenten der Anklagekammer ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei mit der dem Entscheid vom 21. September 2016 zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die vom Beschwerdeführer verlangte Strafuntersuchung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (s. Art. 78 ff. BGG), sondern in denjenigen der kantonalen Ermittlungsbehörden fällt;
 
dass abgesehen davon die Frist für eine allfällige Beschwerde auch gegen den vom Beschwerdeführer ebenfalls beigelegten Entscheid vom 6. September 2016 inzwischen abgelaufen ist und dafür ohnehin zunächst die Anklagekammer zuständig gewesen wäre (s. die dem betreffenden Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung), weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht weiter einzugehen ist;
 
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gesamthaft den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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