BGer 1C_450/2016 | |||
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BGer 1C_450/2016 vom 29.09.2016 | |
{T 0/2}
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1C_450/2016
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Urteil vom 29. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Daniel Regenass, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 13. Juni 2016 im Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine Bank und ihren geschiedenen Ehemann angestrengten Strafverfahren gegen den an der Untersuchung beteiligten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige erstatte und diesem zur Last legte, er sei von der Bank bestochen worden;
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dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. August 2016 der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilte;
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dass die Anzeigerin sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht wandte, welches diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 15. September 2016 ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
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dass sie die betreffende Beschwerde vom 7. September 2016 mit Eingabe vom 25. September 2016 (Postaufgabe: 26. September 2016) ergänzt hat;
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dass sie den Beschluss ganz allgemein kritisiert und dem angezeigten Staatsanwalt auch nur pauschal vorwirft, er lüge;
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dass sie sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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