BGer 2F_19/2016 | |||
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BGer 2F_19/2016 vom 29.09.2016 | |
{T 0/2}
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2F_19/2016
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Urteil vom 29. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das, Eidgenössische Finanzdepartement,
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Gegenstand
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Schadenersatzbegehren, Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016,
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Erwägungen: | |
1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Sachen Tinner (Verdacht auf Lieferung von proliferationsrelevantem Material bzw. Technologie für das libysche Nuklearwaffenprogramm) wurde u.a. auch bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt; dabei wurden Computer, Backups und CD's beschlagnahmt, darunter Daten verschiedener Projekte und Bankdaten. Der Bundesrat ordnete in der Folge die Vernichtung von beschlagnahmtem Material an. In diesem Zusammenhang machte A.________ am 18. August 2015 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft Schadenersatz in der Höhe von über einer Million Franken geltend. Am 5. Mai 2016 reichte er beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein und machte sein Schadenersatzbegehren vom 18. August 2015 zum Klagebegehren. Das Bundesgericht wies die Klage mit Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 ab.
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Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 13. September 2016 stellt A.________ einen Revisionsantrag gegen das Urteil vom 23. Juni 2016 resp. erhebt er dagegen Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist auch eine Wiedererwägung. Soweit mithin Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG geführt werden soll, ist die Rechtsvorkehr vom 13. September 2016 von vornherein unzulässig. Hingegen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einer der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt, was in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise geltend zu machen und zu begründen ist.
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Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, dass für die Beurteilung von Ersatzforderungen aus Schäden, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung und anschliessenden Vernichtung von Gegenständen und Daten entstanden sein könnten, unter den gegebenen Umständen die Regeln des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Anwendung kommen, nicht die Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO; die Klage war gemäss Art. 20 Abs. 1 VG verjährt. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Würdigung, die im Rahmen einer - hier eben nicht zur Verfügung stehenden - Beschwerde gerügt werden könnte, nicht jedoch in einem Revisionsgesuch, mit welchem allein das Vorliegen eines Revisionsgrundes i.S.v. Art. 121-123 BGG geltend gemacht werden kann. Die Rechtsschrift vom 13. September 2016 nennt weder ausdrücklich noch sinngemäss einen dieser Revisionsgründe, und es ist im Lichte der Ausführungen in der Rechtsschrift vom 13. September 2016 auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil einen solchen gesetzt haben könnte.
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Auf das einer zureichenden Begründung entbehrende Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schweizerischen Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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