BGer 2C_902/2016 | |||
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BGer 2C_902/2016 vom 30.09.2016 | |
{T 0/2}
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2C_902/2016
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Urteil vom 30. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2016.
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Erwägungen: | |
1. Der serbische Staatsangehörige A.________ reiste nach seiner Heirat mit einer Niedergelassenen am 21. Juni 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Dezember 2014 ersuchte er um Einreisebewilligung für die vier Kinder aus erster Ehe, die am 23. Januar 2013 in seiner Heimat geschieden worden war. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 19. Oktober 2015 ab, ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 3. September 2016 beantragte A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Familiennachzug seiner Kinder zu bewilligen.
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Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid als notwendige Beschwerdebeilage fehle, und er wurde aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 19. September 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die zunächst als Einschreiben versandte Verfügung konnte nicht zugestellt werden. Das angefochtene Urteil wurde schliesslich am 26. September 2016 nachgereicht.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der angefochtene Entscheid beizulegen. Fehlt eine der vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, erst am 26. September 2016 und damit nicht innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (19. September 2016) nachgekommen. Die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge tritt allerdings nur ein, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig eröffnet worden ist. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). Diese Regelung beruht darauf, dass durch die Beschwerdeerhebung ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, welches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
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In der Rechtsschrift vom 3. September 2016 wurde ohne Vorbehalt eine Adresse in U.________ angegeben; die Verfügung vom 6. September 2016 (Auflage mit Fristansetzung) wurde mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt. Sie konnte dort nicht zugestellt werden; gemäss Formular Sendungsverfolgung wurde sie innert sieben Tagen (bis 14. September 2016) nicht abgeholt und an das Bundesgericht zurückgesandt. Die Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, gilt damit als am 14. September 2016 zugestellt. Da der Auflage innert der angesetzten Frist (19. September 2016) keine Folge geleistet wurde, greift die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG.
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2.2. Auf die Beschwerde wäre auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten:
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat die beim Kindernachzug nach Art. 44 AuG geltenden rechtlichen Prinzipien dargelegt, den im Hinblick darauf massgeblichen Sachverhalt ermittelt und diesen an den rechtlichen Vorgaben geprüft. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die tatsächliche Situation (bloss teilweise; so fehlt jegliche Auseinandersetzung etwa mit der Gegebenheit, dass die Kinder im April 2016 nach Serbien zurückgeschickt wurden) zu schildern und seiner Meinung Ausdruck zu geben, ihm müsste der Familiennachzug gewährt werden. Das genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, inwiefern sich das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beanstanden liesse. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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