BGer 1B_360/2016 | |||
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BGer 1B_360/2016 vom 03.10.2016 | |
{T 0/2}
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1B_360/2016
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Urteil vom 3. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Barbara Henauer,
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c/o Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, | |
dass gegen A.________ vor dem Obergericht des Kantons Bern eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung hängig ist;
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dass er gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft für das Verfahren als a.o. Generalstaatsanwältin eingesetzte Staatsanwältin Barbara Henauer mit Eingabe vom 26. August 2016 ein Ausstandsbegehren richtete;
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dass die Generalstaatsanwaltschaft das Begehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts überwies;
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dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 20. September 2016 abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 26. September (Postaufgabe: 27. September) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2016 verlangt, unter Bestätigung seines Standpunkts, die Staatsanwältin habe in den Ausstand zu treten;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer ganz allgemein, auf appellatorische Weise, Kritik am angefochtenen Beschluss, am kantonalen Verfahren und insbesondere an der von ihm abgelehnten Staatsanwältin übt, sich aber dabei mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie dem amtlichen Verteidiger, Urs Wüthrich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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