BGer 2C_55/2016 | |||
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BGer 2C_55/2016 vom 03.10.2016 | |
{T 0/2}
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2C_55/2016
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Verfügung vom 3. Oktober 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand
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des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 26. November 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. Januar 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Scheidung von einer schweizerischen Staatsangehörigen verweigert worden ist,
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in die Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 30. August 2016, wonach A.________ aufgrund am 21. Juni 2016 erfolgter Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,
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in Erwägung, | |
dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: | |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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