BGer 9C_568/2016 | |||
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BGer 9C_568/2016 vom 03.10.2016 | |
{T 0/2}
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9C_568/2016
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Urteil vom 3. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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BVG-Sammelstiftung Swiss Life.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 14. September 2016eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen jedenfalls hinsichtlich der Begründung offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass darin nichts dargelegt wird, was darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern der kantonale Entscheid, mit welchem das von der IV-Stelle am 26. Februar 2016 verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigt wurde, Bundesrecht verletzen sollte, setzt der Beschwerdeführer sich doch nicht ansatzweise mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum (14. Juli 2014 bis 26. Februar 2016) nicht glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gemacht worden ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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