BGer 8C_475/2016 | |||
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BGer 8C_475/2016 vom 04.10.2016 | |
{T 0/2}
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8C_475/2016
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Urteil vom 4. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision; Invalidenrente;
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Validen- und Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 8. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________ war seit August 2008 bei der B.________ GmbH angestellt. Am 7. März 2009 stiess er anlässlich eines Fussballmatches mit einem anderen Spieler zusammen, wobei er eine Ruptur der Supraspinatussehne am rechten Schultergelenk erlitt (vgl. Bericht des Dr. med. C.________, FMH für Innere Medizin, vom 15. April 2009). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 1. September 2011 begann der Versicherte vollzeitlich bei der D.________ AG zu arbeiten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % zu.
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Im Rahmen eines im Januar 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die SUVA fest, dass seit 1. Januar 2014 keine rentenberechtigende Einkommenseinbusse mehr bestand. Mit Verfügung vom 30. September 2015 hob sie die Invalidenrente auf diesen Zeitpunkt hin mangels eines anspruchserheblichen Invaliditätsgrades auf und forderte die seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 10'596.70 zurück. Die Einsprache des Versicherten wies sie ab (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 8. Juni 2016).
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ab 1. Januar 2014 weiterhin eine Rente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht oder an die SUVA zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2011 bis zur Neuprüfung und Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2014 (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte das bei der D.________ AG anfänglich ab September 2011 erzielte Einkommen von Fr. 4'700.- monatlich (zuzüglich 13. Monatsgehalt = Fr. 61'100.- jährlich), das Grundlage der Einschätzung des hypothetischen Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG bildete (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2011), ab Januar 2014 auf Fr. 5'400.- (zuzüglich 13. Monatsgehalt = Fr. 70'200.- jährlich) zu steigern vermochte, weshalb ein Revisionstatbestand im Sinne der Praxis anzunehmen war. Soweit der Beschwerdeführer gegenteiliger Auffassung zu sein scheint, ist darauf hinzuweisen, dass die Rente auch dann revidiert werden kann, wenn die erwerblichen Möglichkeiten sich aufgrund eigener Anstrengungen der versicherten Person verbessert haben (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 153 mit Hinweis). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), mithin ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13). Die umfassende Beurteilung hat sich, was der Beschwerdeführer weiter übersieht, auch deshalb aufgedrängt, um die von ihm geltend gemachte Erheblichkeit der eingetretenen tatsächlichen Veränderung des Invaliditätsgrades im Sinne des von der Rechtsprechung bestimmten Grenzwertes von 5 % (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547 mit Hinweisen) feststellen zu können.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass die D.________ AG dem Versicherten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2011 neben dem regelmässig erhöhten Lohn bis zum Jahr 2014 auch Boni auszahlte (Fr. 1'000.- im September 2012, Fr. 500.- im Mai 2013, Fr. 1'000.- im April 2014), die zu dem festzusetzenden hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 5'400.- x 13 = Fr. 70'200.-) anteilsmässig (Fr. 1'000.- pro Jahr [recte: Fr. 833.30]) hinzurechnen seien (Fr. 71'200.- [recte: Fr. 70'033.30]). Laut Angaben der B.________ GmbH vom 20. März 2015 hätte der Versicherte im Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 77'740.- (Fr. 5'980.- x 13) erzielen können. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 8.4 % (recte: 8.6 %), der unter dem Schwellenwert von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG liege, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente mehr bestanden habe.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er hätte bei der B.________ GmbH Lohnerhöhungen entsprechend der Invalidenkarriere bei der D.________ AG erreichen können. Aus den Akten ergeben sich dafür jedoch keine Anhaltspunkte, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend festgestellt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anfangslohn bei der D.________ AG vorerst tief angesetzt wurde, um ihn - sollte sich der Versicherte bewähren - Jahr für Jahr zu erhöhen. Für diesen Umstand spricht, dass sie gemäss dem vorinstanzlich aufgelegten Lohnausweis auch für das Jahr 2015 erneut einen weiteren substantiellen Lohnanstieg (ohne Bonus) gewährte.
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Erwägung 2.3.3 | |
2.3.3.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm mit dem am 31. August 2011 mit der D.________ AG abgeschlossenen Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Entrichtung eines Bonus eingeräumt wurde. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2015 sei ihm denn auch kein Bonus mehr entrichtet worden. Daraus sei ohne Weiteres zu schliessen, dass die Arbeitgeberin nicht regelmässig Boni auszahle, weshalb sie entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht einbezogen werden dürften. Ohne Berücksichtigung der Boni liege der Invaliditätsgrad bei 9.18 %, sodass dessen Änderung zum früher festgestellten Invaliditätsgrad von 14 % unter 5 % betrage und damit revisionsrechtlich unerheblich sei.
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2.3.3.2. Nach der Rechtsprechung wird bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn eine absolute Veränderung von 5 % eintritt, wobei aber bei über 50 % liegenden Invaliditätsgraden kumulativ eine Veränderung von mindestens 10 % verlangt wird. Somit ist die Grenze der Erheblichkeit bei einem niedrigen Invaliditätsgrad in absoluten Prozentzahlen tiefer als bei einem hohen Invaliditätsgrad (BGE 138 V 41 E. 4.7 S. 49; 133 V 545 E. 2 S. 567; je mit Hinweisen). Mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2011 hatte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 14.42 % ermittelt. Verglichen mit dem gemäss Auffassung des Beschwerdeführers neu auf 9.18 % zu bestimmenden Invaliditätsgrad, ergibt sich ein Wert von 5.24 %, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer erheblichen Veränderung ausgegangen ist.
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3. Was die von der SUVA geltend gemachte Meldepflichtverletzung anbelangt, wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer wird daher die der Höhe nach nicht bestrittene Rückerstattungsforderung der SUVA von Fr. 10'596.70 zu begleichen haben.
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4. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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