BGer 2C_407/2016 | |||
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BGer 2C_407/2016 vom 05.10.2016 | |
{T 0/2}
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2C_407/2016
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Urteil vom 5. Oktober 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raffaele Rossetti,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen / Einsetzung einer Unter-
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suchungsbeauftragten,
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Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 14. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersagte der X.________ AG am 5. März 2015 zunächst superprovisorisch und am 24. April 2015 provisorisch, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) auszuüben und namentlich im Effektenhandel tätig zu sein. Es wurde eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Diese hatte die Geschäftsaktivitäten einerseits mit Blick auf die Bewilligungspflicht abzuklären, andererseits mit Blick auf allfällige Marktmanipulationen.
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Die X.________ AG erhob am 27. Mai 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; auf ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel trat das Bundesgericht am 9. November 2015 nicht ein (Urteil 2C_642/2015).
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte die FINMA fest, dass die X.________ AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen sei. Eine nachträgliche Bewilligung werde verweigert, die X.________ AG aufgelöst und in Liquidation versetzt. Diese Verfügung hat die X.________ AG am 1. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
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B. | |
Mit Entscheid vom 14. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das am 27. Mai 2015 angehobene Beschwerdeverfahren gegen die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.
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C. | |
Am 10. Mai 2016 hat die X.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, einen Sachentscheid bezüglich der Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 und der damit verbundenen Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten zu erlassen.
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Die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Im öffentlichen Verfahrensrecht sind Rechtsbegehren nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Ein solches liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation dieser Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.5 S. 30; 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Es muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung gegeben, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und abgeschrieben (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
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In Einklang mit dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage hat das Bundesverwaltungsgericht das gegen die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten gerichtete Verfahren abgeschrieben, nachdem die FINMA den Endentscheid erlassen und die Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet hatte.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten erfolgt sei nicht nur im Hinblick auf die Bewilligungspflichtigkeit der Effektenhandelstätigkeit, sondern auch, weil nach Meinung der FINMA marktmissbräuchliches Verhalten vorgelegen habe. Dieser letztere Punkt sei aber nicht mehr Gegenstand des Endentscheids der FINMA gewesen. Dass er in anderen Verfahren, etwa gegen die Wertschriftenhändler, noch geprüft werde, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse daran habe, überprüfen zu lassen, ob der Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens zu Recht erhoben worden sei.
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Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Sie übersieht, dass beide Gesichtspunkte, Bewilligungspflicht des Effektenhandels wie auch marktmissbräuchliches Verhalten, die Einleitung des Verfahrens rechtfertigen konnten, für die Anordnung der Liquidation nach Auffassung der FINMA aber genügt, dass die Effektenhandelstätigkeit nicht bewilligungsfähig war. Dann aber spielt keine Rolle, ob darüber hinaus marktmissbräuchliches Verhalten vorlag. Jedenfalls würde es an der angeordneten Liquidation der Beschwerdeführerin nichts ändern, wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen müsste, dass das Handelsverhalten der Beschwerdeführerin rechtmässig war. So oder anders bliebe es bei der Liquidation, vorausgesetzt selbstverständlich, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorlag, was im noch hängigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Endentscheid der FINMA zu prüfen ist.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und macht gestützt hierauf geltend, dass sie Anspruch darauf habe, gerichtlich beurteilen zu lassen, ob ihr bei Einleitung des Verfahrens durch die FINMA zu Recht Marktmissbrauch vorgeworfen worden sei.
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Indessen begründet nicht jede Amtshandlung, welche die betroffene Person missbilligen mag, unter dem Gesichtspunkt der genannten verfassungsrechtlichen Garantien bereits einen Anspruch auf richterliche Beurteilung; vielmehr bedarf es einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; 136 I 323 E. 4.3 S. 328 f.). Eine solche liegt gerade nicht vor, wenn ein aktuelles und praktisches Interesse an der Streitbeurteilung nicht (mehr) gegeben ist.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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