BGer 5A_732/2016 | |||
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BGer 5A_732/2016 vom 05.10.2016 | |
{T 0/2}
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5A_732/2016
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Urteil vom 5. Oktober 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrische Klinik B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung (Urteil vom 22.07.2016),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Juli 2016.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Entscheid des Amtsarztes des Bezirks U.________ vom 30. Juni 2016 wurde A.________ (geb. 1958; Betroffener) im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Klinik B.________ eingewiesen. Am 11. Juli 2016 stellte der Betroffene ein Entlassungsgesuch, welches die Klinik am 18. Juli 2016 abwies. Der Betroffene beschwerte sich dagegen am 19. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau über die fürsorgerische Unterbringung sowie gegen die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit und eine nicht näher definierte Zwangsbehandlung. Mit Urteil vom 22. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (5A_732/2016 act. 2 Sachverhalt).
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1.2. Mit Entscheid von Dr. med. C.________ vom 16. September 2016 wurde der Betroffene erneut fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik B.________ eingewiesen (5A_733/2016 act. 2). Gemäss Fax-Mitteilung der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 19. September 2016 wurde der Betroffene bereits am 16. September 2016 aus der Klinik entlassen.
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1.3. Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat den ihm am 2. September 2016 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2016 beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 1. Oktober 2016 (Postaufgabe) angefochten (5A_732/2016 act. 1). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2. Da der Beschwerdeführer nach dem Urteil vom 22. Juli 2016 entlassen und durch die spätere ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 16. September 2016 in der psychiatrischen Klinik untergebracht und schliesslich am gleichen Tag entlassen worden ist, verfügt er über kein aktuelles schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung der in der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2016 erhobenen Rügen. Das betrifft sowohl die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung als auch die Rügen gegen die angebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit bzw. die Zwangsbehandlung. Ein virtuelles Interesse wird nicht substanziiert behauptet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, zumal die Entlassung bereits vor Einreichung der Beschwerde (1. Oktober 2016) erfolgt ist (zum Ganzen: BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen die behauptete unrechtmässige fürsorgerische Unterbringung bzw. die angeblich unrechtmässige Einschränkung und die Zwangsbehandlung Klage nach Art. 454 ZGB gegen den Kanton einzureichen.
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3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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