BGer 4A_560/2016 | |||
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BGer 4A_560/2016 vom 06.10.2016 | |
{T 0/2}
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4A_560/2016
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Urteil vom 6. Oktober 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 2. August 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2016 beim Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen beabsichtigten Haftpflichtprozess stellte;
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dass das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, mit Entscheid vom 2. August 2016 festhielt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, und feststellte, dass in der rubrizierten Sache kein Verfahren rechtshängig sei (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO);
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit in Englisch verfasster Eingabe vom 4. Oktober 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Kantonsgericht des Kantons Zug nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids darauf hingewiesen wurde, dass gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden könne;
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dass überdies festzuhalten ist, dass die Beschwerde in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rumantsch Grischun) abzufassen gewesen wäre (Art. 42 Abs. 1 und 6 und Art. 54 Abs. 1 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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