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Informationen zum Dokument  BGer 4D_61/2016  Materielle Begründung
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BGer 4D_61/2016 vom 10.10.2016
 
{T 0/2}
 
4D_61/2016
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
 
2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
 
vom 31. August 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem er von der B.________ GmbH sinngemäss die Aushändigung von Unterlagen verlangte;
 
dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis 15. August 2016 ansetzte, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. August 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob;
 
dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 12. August 2016 die Nichtleistung des Kostenvorschusses feststellte und den Verhandlungstermin vom 15. August 2016 absetzte;
 
dass der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht erhob;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 31. August 2016 auf die Beschwerden nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 12. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Fall "infolge grober Unterlassenheit beanstandeter Punkte zurückzuweisen und neu zu beurteilen ", sowie dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren;
 
dass gegen das Urteil des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;
 
dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts zu verlangen;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde sodann dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine substanziierten Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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