BGer 5D_155/2016 | |||
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BGer 5D_155/2016 vom 10.10.2016 | |
{T 0/2}
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5D_155/2016
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Urteil vom 10. Oktober 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 26. September 2016.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 2. August 2016 erteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach dem Kanton Zürich (Gesuchsteller) in der gegen A.________ (Gesuchsgegner) eröffneten Betreibung xxx des Regionalen Betreibungsamtes Bad Zurzach definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'502.60, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 132.90 und den Kostenersatz. Desgleichen erteilte es dem Gesuchsteller in den gleichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 170.50. Im Weiteren wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und regelte die Kosten. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welche die angerufene Beschwerdeinstanz mit Entscheid vom 26. September 2016 abwies. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) hat gegen den obergerichtlichen Entscheid am 3. Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheides und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Er ersucht sinngemäss um Zugang zu den Akten und um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2. Die bundesgerichtlichen Akten können beim Bundesgericht nach Absprache mit der Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Die kantonalen Akten sind aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht beigezogen worden. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, in zukünftigen Verfahren die Herausgabe der entsprechenden Akten zu verlangen. Darüber zu entscheiden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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3. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Anwalt seiner Wahl beizuziehen.
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4. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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4.1. Das Obergericht hat erwogen, bei den rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Januar 2008, des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. April 2009, des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 handle es sich um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Der Beschwerdeführer habe gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, weshalb die erste Instanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung gewährt habe.
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Inwiefern im vorliegenden Verfahren die Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzt worden sein sollen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, welches nicht behandelt oder zu Unrecht abgewiesen worden sei. Das vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden. Inwiefern dieser Entscheid unrichtig sei, werde nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer einen von ihm selbst zu bezahlenden Anwalt hätte beiziehen wollen und ihm dies verwehrt worden sei, werde nicht behauptet. Sollten die Rügen des Beschwerdeführers dahin zielen, dass die Bestimmungen der EMRK in den Verfahren verletzt worden seien, die zu den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheiden geführt haben, so beträfe dies die materielle Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheide, mit der sich der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befassen habe. Im Übrigen sei aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Art. 3, 5 und 6 EMRK in jenen Verfahren verletzt worden sein sollen. Was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, jeder Entscheid sei auch wegen Geisteskrankheit geprüft worden, rügen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Auch insofern bliebe dem Rechtsöffnungsrichter eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheide versagt.
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Das Obergericht verweist sodann auf die Erwägungen der ersten Instanz und führt dazu aus, der Rechtsöffnungsrichter habe erwogen, die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Januar 2008 auferlegte Busse von Fr. 300.-- an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen getreten sei, bilde nicht Gegenstand der Betreibung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Teilbetrag sei bereits mit Haft beglichen worden, sei daher nicht zu hören. Der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen die Ausführungen vor dem Rechtsöffnungsrichter und setze sich mit dessen Erwägungen nicht auseinander. Sein Vorbringen, die Forderung habe sich durch die Haft mehr als erledigt, sei daher nicht weiter zu hören. Indem der Beschwerdeführer pauschal behaupte, der Entscheid im Verfahren der AXA AG sei falsch, setze er sich nicht hinreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Im Übrigen habe sich das Rechtsöffnungsgericht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, mit der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheides nicht zu befassen. Inwiefern mit dem Hinweis auf den Arrest am Geld eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dargetan werden solle, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei ersichtlich, warum es sinnlos sei, noch zu entscheiden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
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4.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, die Art. 80 ff. SchKG willkürlich angewendet oder die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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5. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Zürich, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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