BGer 9C_3/2016 | |||
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BGer 9C_3/2016 vom 10.10.2016 | |
{T 0/2}
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9C_3/2016
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Urteil vom 10. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 11. November 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1989 geborene A.________ meldete sich am 8. Februar 2008 wegen einer Bulimie und einer sozialen Phobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie um eine Erstausbildung in geschütztem Rahmen ersuchte. Gestützt auf medizinische Abklärungen anerkannte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 18. Januar 2010 trat A.________ eine einmonatige berufliche Abklärung betreffend Ausbildung zur Köchin im Wohnheim B.________ der Stiftung C.________ an. Die Versicherte brach die Massnahme infolge einer Schwangerschaft ab, worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen im Einverständnis mit A.________ am 2. April 2010 abschloss. 2010 wurde ihr Sohn geboren. Am 5. Februar 2013 meldete sich A.________ wegen der gleichen Beschwerden wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die eingeholten Auskünfte (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt und Fragebogen für Gesuchstellende) sowie die Angaben der Versicherten im Rahmen der Berufsberatung brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 12. Mai 2014 ab. Zur Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente holte die IV-Stelle eine Auskunft des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Juli 2014 ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 8. Dezember 2014). Mit Verfügung vom 10. April 2015 lehnte sie das Rentengesuch ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 hat sich die Versicherte noch einmal geäussert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, die indessen als innere Tatsache einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (Urteil I 708/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. November 2006 E. 3.1; vgl. auch Urteil 9C_763/2015 vom 9. Mai 2016).
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1.3. Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur in den erwähnten Schranken (E. 1.1) prüfen kann.
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2.
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2.1. Die Vorinstanz hielt in Würdigung der erwerblichen Unterlagen (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Dezember 2014, Fragebogen Haushalt vom 7. März 2013, Abschlussbericht Integration vom 30. Januar 2014) sowie der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (10. April 2015) auch ohne Gesundheitsschaden keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit verrichtet hätte.
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2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Status als Nichterwerbstätige und weist namentlich darauf hin, dass sie im Haushalt-Fragebogen vom 7. März 2013 die Ausübung einer ausserhäuslichen Arbeit im Gesundheitsfall bejaht habe. Sie bringt aber keine Einwendungen vor, die geeignet wären, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar, willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234) erscheinen zu lassen. Vielmehr beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht eingehen kann. Dass ein anderer Entscheid zum Status der Versicherten aufgrund der Aktenlage ebenfalls in Betracht fallen könnte, ist unerheblich.
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Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Situation mit Invalidität als massgebend erachtet, statt auf die Situation ohne gesundheitliche Einschränkung abzustellen. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie das kantonale Gericht festgehalten hat, beurteilt sich die Statusfrage nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Wenn die Vorinstanz Aussagen der Versicherten aus dem erwähnten Zeitraum mitberücksichtigt hat, erweist sich dies somit als rechtens.
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Schliesslich führt auch der im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Standpunkt der Minderheit des kantonalen Gerichts, auf den sich die Versicherte beruft, nicht dazu, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin Willkür vorzuwerfen wäre.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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