BGer 1C_69/2016 | |||
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BGer 1C_69/2016 vom 13.10.2016 | |
{T 0/2}
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1C_69/2016
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Verfügung vom 13. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Fürsprecherin Daniela Bösch Würgler,
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gegen
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F.________AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Kellerhals Carrard,
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Gemeinderat Murten,
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Oberamt des Seebezirkes,
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Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Erstellen einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Januar 2016 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführer) haben am 10. Februar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen ein Urteil des Freiburger Kantonsgerichts (II. Verwaltungsgerichtshof; Vorinstanz) vom 5. Januar 2016 erhoben. Darin hatte dieses ihre Beschwerde gegen einen am 16. Oktober 2014 ergangenen Einspracheentscheid des Oberamts des Seebezirks betreffend den Bau einer Mobilfunkantenne durch F.________AG (Beschwerdegegnerin) in Jeuss abgewiesen. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil ausserdem die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt und diese dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten.
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Die Vorinstanz hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, die Beschwerdegegnerin deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg sowie der Vize-Oberamtmann des Seebezirks haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gemeinderat der Stadt Murten (mit welcher die Gemeinde Jeuss per 1. Januar 2016 fusioniert hatte) hat auf die Stellungnahme der Gemeinde Jeuss vom 12. Januar 2012 verwiesen.
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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 ausgeführt, das Bauprojekt erfülle die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999(NISV; SR 814.710) nicht.
| 3 |
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 zieht die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurück.
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Erwägung 2 | |
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2016 ohne Begründung, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Die Beschwerdeführer beantragen am 9. August 2016, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, sie für dieses Verfahren zu entschädigen. Ebenso seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei auch zu verpflichten, sie für das Verfahren vor der Vorinstanz zu entschädigen; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten sowie der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.3. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG werden die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat. Demnach rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da dieses durch den Rückzug ihres Baugesuchs gegenstandslos gewordenen ist (vgl. etwa Urteil 1C_226/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2).
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Die Beschwerdegegnerin, die von ihrem Baugesuch Abstand genommen hat, gilt als unterliegende Partei. Sie hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 5'000.--, zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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2.4. Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführer sind auch die vorinstanzlich festgesetzten Kosten und Entschädigungen neu zu bestimmen. Hierfür rechtfertigt es sich, die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Demnach wird verfügt: |
Erwägung 1 | |
Das Verfahren 1C_69/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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Erwägung 2 | |
Es wird festgestellt, dass der am 16. Oktober 2014 ergangene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Oberamtmanns des Seebezirks mit Ausnahme der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Verwaltungsgerichtshof) vom 5. Januar 2016 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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Erwägung 5 | |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Murten, dem Oberamt des Seebezirkes, dem Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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