BGer 4A_534/2016 | |||
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BGer 4A_534/2016 vom 13.10.2016 | |
{T 0/2}
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4A_534/2016
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Urteil vom 13. Oktober 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdegegner am 17. Juli 2015 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 12'500.-- zuzüglich Zins zu 8 % seit 9. April 2013 und Fr. 450.-- für Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen;
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dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 16. Februar 2016 die Klage des Beschwerdegegners teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 12'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2013 zu bezahlen;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihre Berufung mit Urteil vom 14. Juli 2016 abwies und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde an das Bundesgericht erhob und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2);
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dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der von der Vorinstanz mit Fr. 12'500.-- ausgewiesene Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht;
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, zumindest nicht hinreichend, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;
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dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG);
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift beanstandet, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss der Schilderung des Beschwerdegegners, die zu übernehmen sei, geplant gewesen sei, dass die Parteien die Wohnung "gemeinsam kaufen" sollen, insofern aktenwidrig und der Entscheid aus diesem Grund "unhaltbar" sei, als der Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben habe, er habe "weder die Mittel noch den Wunsch gehabt (...), in der Schweiz Eigentum zu erwerben" und es "für ihn keine Veranlassung gegeben habe, diese Immobilie in der Schweiz zu kaufen";
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dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen sinngemäss rügt, dass die genannte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sei, dass sie aber nicht aufzeigt, inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann;
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen, der Vorinstanz lediglich eine Verletzung von Art. 530 OR und Art. 8 ZGB vorwirft, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist;
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dass somit auf die Beschwerde mangels zulässiger Beschwerdegründe und mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
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dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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