BGer 1F_33/2016 | |||
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BGer 1F_33/2016 vom 14.10.2016 | |
{T 0/2}
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1F_33/2016
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Urteil vom 14. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
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Gesuchsgegnerin,
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Einwohnergemeinde Hägendorf,
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Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
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Regierungsrat des Kantons Solothurn,
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Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
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vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
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Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_145/2016 vom 1. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil 1C_145/2016 vom 1. September 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
Mit "Rekurs, Revision, Einsprache, Klage und Beschwerde gegen den völlig unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Entscheid" beantragt A.________, "meiner Einsprache zuzustimmen und die von mir vorgebrachten Argumente durch die Rekurskommission neu zu prüfen". Weiter sei die Staatsanwaltschaft von der Rekurskommission des Bundesgerichts aufzufordern, die Ungereimtheiten im vorliegenden zu prüfen und entsprechende Klagen wegen Bauens ohne gültige Baugenehmigung einzuleiten.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Rekurs, Einsprache, Klage oder Beschwerde stehen gegen bundesgerichtliche Urteile nicht zur Verfügung. Zulässig ist einzig ein Revisionsgesuch, weshalb die Eingabe des Gesuchstellers als solches entgegenzunehmen ist. Zuständig für dessen Behandlung ist diejenige Abteilung, die schon den Sachentscheid fällte. Eine Rekurskommission, die der Gesuchsteller anruft, gibt es nicht, und das Bundesverwaltungsgericht, auf das er sich ebenfalls bezieht, hat mit dieser Angelegenheit nichts zu tun.
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Der Gesuchsteller versteht seine Eingabe offenbar teilweise auch als Strafanzeige (Revisionsgesuch S. 11 7. Absatz, S. 13 letzter Absatz, S. 20 3. Absatz, etc.), wobei allerdings nicht klar wird, wem genau er konkret welches strafbare Verhalten vorwirft. Das braucht indessen nicht weiter abgeklärt zu werden, da das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Dem Gesuchsteller steht es allerdings frei, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO).
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Erwägung 2 | |
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil zwar heftig, vorab in rechtlicher Hinsicht. Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 und Art. 123 BGG macht er indessen keine geltend.
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Erwägung 3 | |
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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