BGer 6B_1184/2016 | |||
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BGer 6B_1184/2016 vom 14.10.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1184/2016
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Urteil vom 14. Oktober 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Drohung), Nichteintreten infolge Nichtleistung der Prozesskaution,
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Zürich,
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III. Strafkammer, vom 2. September 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 2. September 2016 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Prozesskaution im kantonalen Verfahren nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache, womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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