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Informationen zum Dokument  BGer 6B_903/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_903/2016 vom 14.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_903/2016
 
 
Verfügung vom 14. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision des Strafbefehls,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016.
 
 
Erwägung:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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