BGer 4A_99/2016 | |||
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BGer 4A_99/2016 vom 18.10.2016 | |
{T 0/2}
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4A_99/2016
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Urteil vom 18. Oktober 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Lüthi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch
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Rechtsanwälte Dr. Alfred Blesi und Dr. René Hirsiger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Teilklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) nahm 1991 als Lehrling seine Tätigkeit bei der Bank A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) resp. deren Rechtsvorgängerin auf; ab 1. März 2006 bekleidete er das Amt eines "Director". Aufgrund interner Restrukturierungen wurde er per 28. November 2012 freigestellt und in einen sog. "Coach-Prozess" überführt. Gekündigt wurde ihm im darauffolgenden Januar per Ende Juli, wobei sich das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit bis Ende August 2013 verlängerte. Seine Entlöhnung bestand aus einem fixen Jahreslohn von zuletzt Fr. 180'000.--, einem jährlichen Bar-Bonus sowie der Zuteilung von Beteiligungsrechten; im Jahr 2013 erhielt er zudem eine Abgangsentschädigung. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 richtete ihm die Arbeitgeberin jedoch keinen Bar-Bonus aus.
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B. | |
Nach fruchtlosem Schlichtungsverfahren reichte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein, mit der er von der Arbeitgeberin unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt die Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins verlangte. Mit Urteil vom 9. Februar 2015 hiess das Arbeitsgericht die Teilklage gut.
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Die von der Arbeitgeberin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Januar 2016 ab und sprach dem Arbeitnehmer die verlangten Fr. 30'000.-- nebst Zins zu (Disp.-Ziff. 1). Weiter bestätigte es das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 2), hielt die Kostenfreiheit des Berufungsverfahrens fest (Disp.-Ziff. 3) und verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4).
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, die Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und die Klage sei kostenfällig abzuweisen. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Arbeitnehmer trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, wohingegen die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend pauschaler Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils (Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs, namentlich der dortigen Disp.-Ziff. 2 und 3) ist nach Treu und Glauben einschränkend dahingehend zu verstehen, dass sie die Aufhebung nur insoweit beantragt, als sie dort zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenseite verpflichtet wurde (erstinstanzliche Disp.-Ziff. 3). Soweit im Kostendispositiv der Erstinstanz hingegen keine Kosten erhoben wurden (erstinstanzliche Disp.-Ziff. 2), fehlt es ihr an einem Anfechtungsinteresse.
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Erwägung 2 | |
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe Anspruch auf zusätzlichen Lohn in Form von Bar-Boni, und zwar auf Fr. 180'000.-- im Jahr 2011, auf ebenso viel im Jahr 2012 und auf Fr. 120'000.-- im Jahr 2013. Von diesen Fr. 480'000.-- hat er Fr. 30'000.-- als Teilklage hängig gemacht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, im Jahr 2012 resp. für dieses stünden dem Beschwerdegegner mindestens noch Fr. 30'000.-- zu, weshalb sie die Klage guthiess; wie es sich mit den Jahren 2011 und 2013 verhält, liess sie ebenso offen wie die exakte (aber jedenfalls Fr. 30'000.-- erreichende) Höhe des Anspruchs im Jahr 2012.
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Die Beschwerdeführerin hält auch vor Bundesgericht vorab daran fest, die Klage hätte mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen werden müssen. Die unzureichende Substanziierung leitet sie einzig daraus ab, dass sich der Beschwerdegegner zur Begründung seiner Teilklageforderung auf mehrere, voneinander unabhängige Ansprüche stütze, ohne dabei zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder Höhe die eingeklagte Teilforderung darauf basiere. Dass die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners als solche ungenügend wären, macht sie nicht geltend.
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Erwägung 4 | |
Wieweit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann, ergab sich vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aus dem materiellen Bundesrecht (BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen). Nach diesem ist der Gläubiger berechtigt, eine Teilzahlung zu fordern. Dass er dabei angibt, worauf die Teilzahlung angerechnet wird, verlangt das materielle Bundesrecht nicht. Vielmehr bestimmt das Gesetz in Art. 86 ff. OR, an welche von mehreren Schulden eine Zahlung anzurechnen ist. Vor Inkrafttreten der ZPO hielt das Bundesgericht deshalb fest, es genüge, wenn der Gläubiger hinreichend substanziiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (Urteile 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.4; 4A_71/2012 vom 27. November 2012 E. 2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013 E. 4; 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014 E. 5). Zur Begründung, weshalb es seitens des Beschwerdegegners keiner weitergehenden Präzisierung bedurfte, beruft sich die Vorinstanz auf diese Rechtsprechung.
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Aus dieser ergibt sich allerdings "bloss", dass die Kantone aufgrund des materiellen Bundesrechts eine Teilklagemöglichkeit zur Verfügung zu stellen hatten (was nunmehr - seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung - ohne Belang ist), und dass das materielle Bundesrecht sowie die daraus fliessenden Anforderungen an die Substanziierung nicht nach einer weitergehenden Präzisierung der Zusammensetzung des eingeklagten Betrags im Prozess verlangen. Beim Erfordernis einer solchen Präzisierung handelt es sich demnach - entgegen der Beschwerdeführerin und einer auch in der Lehre vertretenen Ansicht (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220 f.; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. 1, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 86 ZPO; ALEXANDER MARKUS, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 12 zu Art. 86 ZPO; RENÉ HIRSIGER, Arbeitsrechtlicher Prozess - ausgewählte prozessuale und materiell-rechtliche Fallstricke, Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 2014/2015, S. 59 ff.) - nicht um ein Problem der (ungenügenden) Substanziierung; im Einklang damit sind denn auch die diversen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners unter die materiellen Normen subsumierbar und ein substanziiertes Bestreiten war ohne Weiteres möglich. Vielmehr geht es hierbei um die prozessrechtliche Frage der genügenden Individualisierung des Rechtsbegehrens (so auch STEPHEN BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2010, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2010, S. 43 Fn. 21; LORENZ DROESE, Note zum Urteil 4A_519/2012, SZZP 2013, S. 386).
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Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung waren aber die prozessrechtlichen Vorgaben in den kantonalen Prozessgesetzen verankert (betreffend Teilklage siehe Urteile 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 6; 4A_255/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2; 4A_104/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. 1, 2001, S. 67 Rz. 259). Sie waren deshalb einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht nicht zugänglich und die genannten Urteile äussern sich - teilweise mangels diesbezüglich hinreichender Rügen (so etwa zit. Urteil 4A_91/2014 E. 5) - dementsprechend auch nicht dazu (nicht anders verhält es sich mit Urteil 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.5 f., das einzig die Kostenverteilung nach ZPO durch das kantonale Obergericht nach rechtskräftiger Beurteilung durch das Bundesgericht betrifft; die [erstinstanzliche] Klageeinleitung erfolgte hingegen noch unter kantonalem Prozessrecht). Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich diesbezüglich auch aus dem Urteil 4P.19/2003 vom 25. März 2003 E. 3 nichts ableiten, da dort die Frage mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht abschliessend zu beurteilen und die korrekte Anwendung von Bundesrecht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen war (so schon zit. Urteil 4A_194/2012 E. 1.4).
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Erwägung 5 | |
Zu prüfen bleibt folglich, welche prozessualen Anforderungen sich hinsichtlich Präzisierung bzw. Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergeben (in dem Sinne auch BOPP/BESSENICH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 86 ZPO).
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5.1. Der Beschwerdegegner stellt ein einziges Rechtsbegehren über Fr. 30'000.--, wobei er ausdrücklich einen Nachklagevorbehalt anbringt - er erhebt also eine Teilklage. In der Sache macht er geltend, er habe von der Beschwerdeführerin insgesamt noch Fr. 480'000.-- zugute. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Bar-Boni in den Jahren 2011 und 2012 à je Fr. 180'000.-- sowie demjenigen im Jahr 2013 à Fr. 120'000.--, die ihm noch zustünden. Die Vorinstanz hielt sodann für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdegegner habe sich "nie darüber ausgesprochen, welchen Teil jedes Anspruches er in welcher Reihenfolge fordert bzw. auf welche Jahre die mit der Teilklage eingeklagte Summe in welcher Höhe zu verteilen ist".
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5.2. Die Teilklage wird in Art. 86 ZPO geregelt. Liegt ein teilbarer Anspruch vor, so ist es zulässig, auch nur einen Teil davon einzuklagen. Als einzige spezifische Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilklage statuiert das Gesetz somit die Teilbarkeit des Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist (statt anderer PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 86 ZPO mit Hinweisen). Freilich ist bei der Erhebung von Teilklagen das überall geltende Verbot des Rechtsmissbrauchs ebenfalls zu respektieren. Aus Art. 86 ZPO ergibt sich demnach keine zusätzliche prozessuale Anforderung hinsichtlich der Präzisierung.
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Der Beschwerdegegner stellt ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung. Dieses Begehren ist für sich nicht individualisierend (statt anderer LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 89 f. e contrario) und kann deshalb mehrere Streitgegenstände umfassen (BENEDIKT SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 287 f.; MICHEL HEINZMANN, Gedanken zur Kombination von Streitgegenständen, ZSR 131/2012 I S. 473). Werden damit Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, so liegen mehrere Streitgegenstände vor (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212 f.; 139 III 126 E. 3.1 S. 128 und E. 3.2.3 S. 131). Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren ist daher der Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt, heranzuziehen (SUTER, a.a.O., S. 287; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; zum Beizug des Lebenssachverhalts zur Individualisierung auch DROESE, Res iudicata, a.a.O., S. 90 ff.). Dieser gibt Aufschluss darüber, ob es beim fraglichen Rechtsbegehren letztlich um einen einzelnen Streitgegenstand geht oder - wenn auch zusammengefasst in einem Rechtsbegehren - mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden. Werden mit dem nicht individualisierenden Rechtsbegehren mehrere Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, liegen mehrere Streitgegenstände vor, die in objektiver Klagenhäufung geltend gemacht werden (SUTER, a.a.O., S. 288; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; in dem Sinne auch GREGOR VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zivilprozess, 2007, S. 75 und 77 f.).
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Der Beschwerdegegner macht gestützt auf seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin drei Forderungen aus resp. für drei verschiedene Jahre geltend. Die Ansprüche fussen damit zwar alle auf demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Folglich handelt es sich bei ihnen um drei separate, eigenständige Ansprüche (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 S. 177; HEINZMANN, a.a.O., S. 473; OBERHAMMER, a.a.O., N. 3 zu Art. 86 ZPO; SUMMERMATTER/SIDIROPOULOS, Rechtskraft und Rechtsschutzinteresse bei Teilklage und negativer Feststellungswiderklage, HAVE 2013 S. 224), weshalb bei ihrer gleichzeitigen Geltendmachung in einer Klage eine objektive Klagenhäufung vorliegt (DENIS TAPPY, Cumul objectif et concours d'actions selon le nouveau CPC, in: Nouvelle procédure civile et espace judiciaire européen, 2012, S. 173; DROESE, Res iudicata, a.a.O., S. 330 f. Fn. 1614; je mit Hinweisen).
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5.3.2. Eine objektive Klagenhäufung ist gemäss Art. 90 ZPO zulässig, wenn für die einzelnen Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und dieselbe Verfahrensart anwendbar ist. Unterschieden wird zwischen kumulativer und eventueller Häufung: bei Erster werden mehrere Ansprüche nebeneinander gestellt und das Gericht hat alle zu beurteilen, während bei Zweiter ein Anspruch (Eventualanspruch) nur für den Fall gestellt wird, dass der andere Anspruch (Hauptanspruch) nicht durchdringt, womit die klagende Partei dem Gericht eine Reihenfolge der Beurteilung vorgibt (statt anderer MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 154; SPÜHLER/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 90 ZPO).
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Die alternative Häufung - die klagende Partei macht mehrere Ansprüche geltend, überlässt es jedoch dem Gericht oder der beklagten Partei, zu entscheiden, über welchen bzw. welche davon befunden wird - wird hingegen (vorbehältlich einer Wahlobligation mit noch nicht ausgeübtem Wahlrecht des Schuldners) als gegen das Bestimmtheitsgebot von Rechtsbegehren verstossend und daher unzulässig erachtet (BESSENICH/BOPP, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 ZPO; MARKUS, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 ZPO; VON ARX, a.a.O., S. 85 ff., der eine hier nicht weiter interessierende Ausnahme von der Unzulässigkeit befürwortet; SPÜHLER/WEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 ZPO; SUTER, a.a.O., S. 290; KUMMER, a.a.O., S. 154; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 214; JEAN-MARC RAPP, Le cumul objectif d'actions, 1982, S. 40 ff.; TAPPY, a.a.O., S. 170; vgl. auch Urteil 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 2). Ebenfalls um eine alternative Klagenhäufung handelt es sich, wenn die klagende Partei ihrem nicht individualisierenden Rechtsbegehren mehrere verschiedene Lebenssachverhalte zu Grunde legt und dabei offenlässt, welcher davon beurteilt werden soll (SUTER, a.a.O., S. 290; VON ARX, a.a.O., S. 86).
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5.3.3. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdegegner nicht alle drei Ansprüche kumulativ mit ihrem vollen Betrag geltend macht. Über die Reihenfolge, in der er die drei Ansprüche beurteilt wissen will, äussert er sich dennoch nicht (vgl. E. 5.1). Daher liegt auch keine eventuelle Klagenhäufung vor und entsprechend steht deren Zulässigkeit hier nicht zur Beurteilung.
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Vielmehr handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung, bei der nur ein Teil der Ansprüche - eben als Teilklage - eingeklagt wurde. Mangels Präzisierung seitens des Beschwerdegegners bleibt allerdings ungewiss, wie sich die gemäss Rechtsbegehren verlangten Fr. 30'000.-- aus den drei separaten Ansprüchen zusammensetzen sollen - die Anzahl Möglichkeiten ist Legion. Damit wird ins Gutdünken des Gerichts gestellt, welcher Anspruch in welcher Höhe es als eingeklagt (und daher als zu beurteilen) erachten will. Bei Lichte betrachtet verbirgt sich hinter dem klägerischen Rechtsbegehren somit eine alternative objektive Klagenhäufung. Bei einer solchen genügt das Rechtsbegehren regelmässig - und so auch hier - den prozessualen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren nicht, weshalb sie unter der Geltung der ZPO grundsätzlich unzulässig ist.
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Dass das materielle Bundesrecht resp. das Erfordernis der Substanziierung keine Präzisierung erheischt (siehe E. 4), vermag an dieser prozessualen Voraussetzung der ZPO nichts zu ändern. Materiellrechtlich mögen in Art. 86 ff. OR Regeln vorgesehen sein, wie Zahlungen des Schuldners bei mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger anzurechnen sind; in welcher Reihenfolge mehrere Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren zu beurteilen sind, lässt sich aus diesen Normen allerdings nicht ableiten (sondern eben nur, wie eine erfolgte Zahlung auf mehrere Schulden anzurechnen wäre). Dass der Regelungsgedanke dieser materiellrechtlichen Bestimmungen als prozessuale Vorgabe unpassend wäre und sich daher nicht übertragen lässt, zeigt insbesondere Art. 86 Abs. 1 OR - sinngemäss angewandt, wäre es diesfalls die beklagte Partei, die die Prüfungsreihenfolge im gerichtlichen Verfahren bestimmen könnte, womit es an ihr (anstatt an der klagenden Partei) wäre, die notwendige Bestimmtheit des klägerischen Rechtsbegehrens herbeizuführen.
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5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass immer wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen denselben Schuldner in einer Klage gehäuft werden, davon aber bloss ein Teil eingeklagt wird, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden (ebenso BERTI, a.a.O., S. 43; DROESE, Res iudicata, a.a.O., S. 347; SUTER, a.a.O., S. 291 f.; im Ergebnis auch MEIER, a.a.O., S. 220; FÜLLEMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 ZPO; MARKUS, a.a.O., N. 12 zu Art. 86 ZPO; HIRSIGER, a.a.O., S. 61, der allerdings noch weitere Angaben zu verlangen scheint), sodass letztlich dank dieser Präzisierungen keine alternative objektive Klagenhäufung vorliegt. Andernfalls genügt das Rechtsbegehren den Bestimmtheitsanforderungen der ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BERTI, a.a.O., S. 43 Fn. 21 f.; DROESE, Note, a.a.O., S. 386; Auf die Klage des Beschwerdegegners ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und auf die Klage ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 (soweit die Parteientschädigung betreffend) und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2016 werden aufgehoben. Auf die Klage des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Lüthi
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