BGer 9C_502/2016 | |||
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BGer 9C_502/2016 vom 18.10.2016 | |
{T 0/2}
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9C_502/2016
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Urteil vom 18. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Medisuisse Ausgleichskasse, Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Gestützt auf eine Meldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 11. Oktober 2013 des von A.________ in den Jahren 2009 und 2010 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens setzte die Medisuisse Ausgleichskasse die von A.________ geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügungen vom 7. November 2013 für das Jahr 2009 auf Fr. 71'458.80 und für das Jahr 2010 auf Fr. 128'725.20, je zuzüglich Verwaltungskosten, fest, woran sie auf Einsprache des Beitragspflichtigen hin mit Entscheid vom 20. März 2015 festhielt.
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B. Die von A.________ und seiner Ehefrau B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die Beiträge für das Jahr 2009 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 418'434.- (statt auf Fr. 752'200.-) und für das Jahr 2010 auf einem Einkommen von Fr. 632'000.- (statt auf Fr. 1'355'000.-) festzusetzen.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 f. AHVG), die Abzüge, die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG), die Ermittlung und Meldung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals durch die kantonalen Steuerbehörden an die Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV) sowie die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2. Im vorliegenden Fall ist einzig die Höhe der Beiträge strittig, die der Beschwerdeführer vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2009 und 2010 zu entrichten hat. Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass eine Verrechnung des Verlusts, welcher der Beschwerdeführerin durch ihren Betrieb entstanden ist, mit dem Gewinn des Beschwerdeführers aus seinem Betrieb für die Bemessung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, weil für die Festsetzung der AHV-Beiträge bei selbstständig erwerbenden Ehegatten - anders als im Steuerrecht - eine getrennte Veranlagung Platz greift. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.
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3. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind, soweit erheblich, nicht geeignet, zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Ist die ebenfalls Beschwerde führende Ehegattin des Beschwerdeführers, wie geltend gemacht, auch selbstständig erwerbend, hat dies einzig Auswirkungen auf ihre eigene Beitragspflicht, nicht aber auf die Höhe der vom Versicherten geschuldeten Beiträge. Aus Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der dort erwähnte Abzug eingetretener und verbuchter Wertverluste bezieht sich vorliegend einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers, bedeutet hingegen nicht, dass in der Unternehmung der Beschwerdeführerin eingetretene Wertverluste von seinem Einkommen abgezogen werden können. Gleiches gilt für Art. 18 Abs. 1bis AHVV. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Vorbringen anscheinend die gesetzliche Systematik des AHV-Beitragsrechts und damit die Tatsache, dass sich die Beitragsordnung der AHV nicht in allen Punkten mit dem (Einkommens) Steuerrecht deckt, indem namentlich im Bereich der AHV-Beiträge anders als im Steuerrecht keine gemeinsame Veranlagung selbstständig erwerbender Ehegatten vorgenommen wird. Dies schliesst die geltend gemachten Verlustverrechnungen aus, sodass sich weitere Darlegungen zur Beschwerde erübrigen.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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