BGer 4A_506/2016 | |||
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BGer 4A_506/2016 vom 19.10.2016 | |
{T 0/2}
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4A_506/2016
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Urteil vom 19. Oktober 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Michael Bader und Juliane Hogrefe,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vor- und Zwischenentscheid,
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Beschwerde gegen die Vorladung des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2016.
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In Erwägung, | |
dass vor dem Handelsgericht des Kantons Bern ein Zivilverfahren betreffend eine Klage der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) hängig ist;
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dass die Vizepräsidentin des Handelsgerichts mit "Vorladung" vom 26. Juli 2016 diverse Anordnungen betreffend die Fortsetzungsverhandlung traf und zudem in Ziffer 9 einen Beweisantrag der A.________ AG auf Einholung eines Gerichtsgutachtens "zum Inhalt und Umfang der von der Klägerin in der Klageschrift sowie der Replik behaupteten Leistungen sowie zu den in der Klageantwort sowie der Duplik aufgestellten Gegenargumenten, unter Einbezug der Aussagen der Zeugin C.________ und des Zeugen D.________" abwies;
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dass die A.________ AG mit Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht verlangt, die genannte Ziffer 9 der Vorladung aufzuheben und das Handelsgericht anzuweisen, "ein Gerichtsgutachten zu Bestand und Höhe des von der Beschwerdegegnerin verursachten Schadens in Auftrag zu geben sowie die Zeugen C.________ und D.________ dazu einzuvernehmen", eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können;
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633);
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dass die Beschwerdeführerin verschiedene Rechtsverletzungen aufzählt, die ihr durch die Ablehnung ihres Beweisantrags drohen sollen (Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht, des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots), ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sie diese Rügen nicht durch Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen könnte;
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dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang namentlich der Hinweis auf die in Bezug auf den Sachverhalt eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts nicht weiter hilft, weil es sich dabei um eine Einschränkung handelt, die unabhängig von der Art des kantonalen Entscheides (Vor- und Zwischenentscheid oder Endentscheid) besteht;
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dass somit das Drohen eines nicht wieder gutzumachende Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan ist und auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
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dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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