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Informationen zum Dokument  BGer 4D_62/2016  Materielle Begründung
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BGer 4D_62/2016 vom 24.10.2016
 
{T 0/2}
 
4D_62/2016
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. August 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass B.________ (Beschwerdegegner) am 13. April 2016 beim Richteramt Thal-Gäu im Verfahren nach Art. 257 ZPO um die Ausweisung von A.________ (Beschwerdeführer) aus dem möblierten Zimmer im Hotel C.________ in U.________ ersuchte, mit der Begründung, er habe das Mietverhältnis am 18. Februar 2016 per 31. März 2016 gekündigt;
 
dass der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 15. Juni 2016 auf das Gesuch nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn dieses Urteil in Gutheissung der von B.________ erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2016 aufhob, dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen entsprach und die Ausweisung innert 10 Tagen nach Rechtskraft anordnete, unter Bewilligung der Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall;
 
dass A.________ dieses Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 8. September 2016 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass auf die diversen vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsbegehren und die erhobenen Rügen von vornherein bloss insoweit eingetreten werden kann, als sie das angefochtene Urteil respektive das vorinstanzliche Verfahren betreffen;
 
dass der Beschwerdeführer namentlich sein Recht auf Einsicht in die kantonalen Gerichtsakten gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO nicht direkt beim Bundesgericht, sondern beim aktenführenden kantonalen Gericht geltend zu machen hat;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass das Obergericht befand, es liege ein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor, nachdem sich der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz nicht vernehmen lassen und folglich die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht (als unzutreffend) gerügt habe, wonach die Kündigungsanfechtung verspätet erfolgt und damit eine Anfechtung bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen sei;
 
dass in der nur schwer nachvollziehbaren Eingabe des Beschwerdeführers soweit ersichtlich nicht auf diese Begründung Bezug genommen wird;
 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch die Oberrichter Jeger und Frey beanstandet, diesen Vorwurf jedoch nicht hinreichend begründet und jedenfalls nicht dartut, dass er die beiden betreffenden Richter in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 ZPO bereits im kantonalen Verfahren abgelehnt hätte;
 
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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