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Informationen zum Dokument  BGer 8C_694/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_694/2016 vom 25.10.2016
 
{T 0/2}
 
8C_694/2016
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Oetwil an der Limmat, vertreten durch die Sozialbehörde,
 
Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
3
dass die Vorinstanz nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt ist, die Mutter des Beschwerdeführers lasse diesen kostenlos bei sich wohnen, weshalb ihm keine Wohnkosten entstanden seien, welche im Sozialhilfebudget aufgenommen werden könnten, und dass namentlich nicht von einem Austauschverhältnis im Sinne der Zurverfügungstellung der Wohnung durch die Mutter einerseits und der Übernahme von Kosten für das Fahrzeug der Mutter durch den Beschwerdeführer andererseits auszugehen sei,
4
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich - vor Bundesgericht wiederholt - zu behaupten, er habe seine Mutter für die (nicht erfolgten) "Mietkostenzahlungen in Form von klaren Naturalien entschädigt", genügt nicht,
5
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
6
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
7
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Oktober 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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