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Informationen zum Dokument  BGer 1B_386/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_386/2016 vom 27.10.2016
 
{T 0/2}
 
1B_386/2016
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
 
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2016 des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident.
 
 
In Erwägung,
 
dass gemäss dem am 3. Mai 2016 ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, ein hinreichender Verdacht besteht, A.________ habe sich namentlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung und anderer Delikte schuldig gemacht;
 
dass der Beschuldigte Gläubiger einer beim Betreibungsamt N.________ in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 15'329.-- ist (ohne Zinsen und Kosten);
 
dass ihm gemäss dem genannten Urteil u.a. eine Busse von Fr. 500.-- sowie die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, insgesamt ausmachend zumindest Fr. 18'247.--, auferlegt wurden und mit Blick darauf, zur Sicherung der Urteilsvollstreckung, gemäss der am 1. September 2016 ergangenen Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die fragliche Forderung (inkl. Zinsen und Kosten) beschlagnahmt worden ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und die genannte Beschlagnahme beanstandet;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein, auf appellatorische Weise, Kritik an der angefochtenen Verfügung übt, sich aber dabei mit der ihr zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinan-dersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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