BGer 6B_180/2016 | |||
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BGer 6B_180/2016 vom 28.10.2016 | |
{T 0/2}
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6B_180/2016
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Urteil vom 28. Oktober 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
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3. B.B.________,
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handelnd durch C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betrug; Einziehung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wird vorgeworfen, zwei älteren Herren eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und sie dadurch zu Geldübergaben im Umfang von insgesamt rund Fr. 270'000.-- bewegt zu haben. Von A.________ (geb. 1941) habe sie am 25. Mai 2009 Fr. 39'800.--, am 28. Mai 2009 und am 11. Juni 2009 je Fr. 40'000.-- in bar erhalten. Er habe X.________ über ein Inserat ca. Ende 2008 kennengelernt und sie ab ca. März 2009 als seine Freundin betrachtet. A.________ sei aufgrund ihrer Handlungen und Versprechungen, namentlich der vorgetäuschten Liebesbeziehung, davon ausgegangen, als finanzielle Gegenleistung einen Anteil an einer damals im Eigentum von X.________ stehenden Liegenschaft zu erhalten. Auch B.B.________ (geb. 1920) habe X.________ durch ein von ihr geschaltetes Zeitungsinserat ca. im November 2009 kennengelernt. In der Folge habe ihr dieser vermutlich am 9. Dezember 2009 im Auto vor einer Bankfiliale insgesamt Fr. 150'000.-- in bar übergeben. Dabei sei er aufgrund der vorausgegangenen Handlungen und Versprechungen von X.________, die er als Freundin betrachtet habe, ebenfalls davon ausgegangen, als finanzielle Gegenleistung einen Anteil an einer damals in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft zu erhalten. Bei beiden habe X.________ aber später nichts mehr davon wissen wollen und den Erhalt der Bargeldbeträge abgestritten.
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B. | |
Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans verurteilte X.________ am 4. September 2014 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 16 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurden, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2012. Es verpflichtete sie, A.________ Fr. 119'800.-- samt Zins und B.B.________ Fr. 150'000.-- samt Zins zu bezahlen. Im Umfang der Zivilforderungen, der Parteientschädigung und der Verfahrenskosten ordnete das Kreisgericht die Einziehung der beschlagnahmten Gelder an.
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Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 19. November 2015 die Berufung von X.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab.
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C. | |
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Sie sei freizusprechen. Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die Einziehung und die Beschlagnahmen/Kontosperren seien vollumfänglich aufzuheben und die betroffenen Banken anzuweisen, die verfügten Sperren aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an das Kantonsgericht, eventualiter an die Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen.
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D. | |
A.________ und das Kantonsgericht St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde. C.B.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lassen sich nicht vernehmen. X.________ reicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Entscheid der Vorinstanz ging der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 zu. Die 30-tägige Frist um die Beschwerde einzureichen, endete am 9. März 2016 (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 12. Februar 2016 (act. 1; Postaufgabe am 12. Februar 2016) und deren Ergänzung vom 9. März 2016 (act. 12; Postaufgabe am 9. März 2016) erfolgten somit fristgerecht.
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1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Strafbehörden verletzten den Untersuchungsgrundsatz. Verschiedene notwendige entlastende Abklärungen seien unterblieben. Obwohl sie seit Oktober 2013 die Einvernahme ihres Ehemannes beantragt habe, sei dieser erst an der Berufungsverhandlung befragt worden. Inzwischen sei er an Alzheimer erkrankt. Die Strafbehörden hätten es unterlassen, ihn rechtzeitig zu befragen. Weiter hätten sie pflichtwidrig keine Abklärungen in Bezug auf das Geld auf den beschlagnahmten Konti getätigt (Beschwerde S. 8 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen oder erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt sie eine solche dar. Dass sie die Rüge vor Vorinstanz oder im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, geht auch nicht aus den Akten hervor (vgl. vorinstanzliche, insbesondere act. B/29, und erstinstanzliche Akten, v.a. act. 54). Ihr Verhalten bzw. ihr Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 426 und Art. 428 StPO geltend macht (Beschwerde S. 8), genügt ihre Rüge den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1), da sie sich mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Entscheid S. 26 f.). Darauf kann nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sei als Beweiswürdigungs- und als Beweislastregel verletzt (Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Beschwerdegegner Geld übergeben hätten und dass sie in einer Liebesbeziehung bzw. in einer engen emotionalen Beziehung gestanden seien. Sie habe keinem von ihnen je etwas vorgespiegelt (Beschwerde S. 5 f. und S. 10 ff. sowie Ergänzung S. 3).
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Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 343 StPO. Die kantonalen Instanzen hätten es unterlassen, die Beschwerdegegner gerichtlich zu befragen, obwohl der Ausgang des Verfahrens von deren Aussageverhalten abhängig sei. Die Beschwerdegegner seien die Hauptbelastungszeugen und in den massgebenden Fragen, wie die innere Gesinnung, die Bedeutung der Beziehung zur Beschwerdeführerin und den Ablauf der behaupteten Geldübergaben, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Deshalb sowie aufgrund der Bedeutung der Aussagen der Beschwerdegegner für den Ausgang des Verfahrens und der Schwere der Tatvorwürfe wäre eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig gewesen (Beschwerde S. 15 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 seien glaubhaft. Er habe in sich stimmige, realitätsnahe und einen hohen Detaillierungsgrad aufweisende Angaben gemacht. Die Erklärung der Bank bestätige, dass drei Überweisungen à Fr. 40'000.-- stattgefunden hätten und der Beschwerdegegner 2 diese Beträge jeweils umgehend in bar abgehoben habe. Auch beim Schuh- und Brillenkauf für die Beschwerdeführerin werde die Darstellung des Beschwerdegegners 2 durch das übrige Beweisergebnis gestützt. Für dessen Aussagen sprächen auch die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, welche sich im fraglichen Zeitraum auffallend verbessert habe. So habe ihr die Bank D.________ am 3. Februar 2009 geschrieben, dass das Kreditverhältnis wegen der verschlechterten Einkommensverhältnisse gekündigt werde und die Beschwerdeführerin den Gesamtablösebetrag von EUR 98'603.12 bis zum 18. März 2009 zu überweisen habe. Im Nichtzahlungsfalle sei die Verwertung der Sicherheiten (Grundschuld) angedroht worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die Bank beauftragt, die Liegenschaft zu verkaufen, wobei gleichzeitig eine Stundungsfrist per 30. September 2009 (später bis zum 30. März 2010) vereinbart worden sei. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in jener Zeit ihren Hypothekarkredit bei der Bank D.________ vollständig getilgt habe. Aus den entsprechenden Kontoauszügen sei eine Einzahlung in E.________ bei der Bank D.________ vom 26. Mai 2009 über EUR 20'000.00, am 2. Juni 2009 und am 13. Juni 2009 je eine Einzahlung über EUR 20'000.00 ersichtlich. Die Einzahlungen seien folglich nur wenige Tage bzw. Stunden nach den erwiesenen Bargeldbezügen des Beschwerdegegners 2 erfolgt. Weiter stellt die Vorinstanz fest, auch die Aussagen des Beschwerdegegners 3 seien in sich stimmig, realitätsnah und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft. Im Übrigen bestünden weitere Indizien, dass die Geldübergabe so stattgefunden habe, wie dieser sie beschrieben habe. Ohnehin seien keine Gründe auszumachen, weshalb der im Zeitpunkt der Anzeige 91-jährige Beschwerdegegner 3 die negativen Begleiterscheinungen eines solchen Verfahrens auf sich nehmen würde, wenn er das Beschriebene nicht erlebt habe. Es gäbe kein Motiv für eine falsche Anschuldigung. Den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegner stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber. Es sei auffällig, dass sie im Verlauf des Verfahrens nicht bei ihrer Darstellung geblieben sei, sondern ihre Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versucht habe. In Bezug auf die Rückzahlung ihres Hypothekardarlehens habe die Beschwerdeführerin gar wahrheitswidrige Angaben gemacht. Bezüglich der ihr angeblich zur Rückzahlung des Kredits zur Verfügung gestellten Barbeträge habe sie sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt.
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Die Vorinstanz hält abschliessend fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt unglaubhaft und ihrer Glaubwürdigkeit sei ein ganz schlechtes Zeugnis auszustellen. Der angeklagte Sachverhalt sei zweifelsfrei erstellt. Unter diesen Umständen sei eine Einvernahme der Beschwerdegegner, die beide bereits mehrfach und einlässlich befragt worden seien, nicht notwendig. Eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdegegners 3 sei auch aufgrund seines hohen Alters fragwürdig (Urteil S. 7-18 und erstinstanzliches Urteil S. 8 sowie S. 11 ff.).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Nach Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. mit Hinweisen).
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2.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Willkürbegriff BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Grösstenteils setzt sie sich mit den einlässlichen und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nicht bzw. nur ansatzweise auseinander und begründet nicht hinreichend, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen und darzulegen, ihre Auffassung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. So legt die Beschwerdeführerin beispielsweise dar, weshalb die Ausführungen zur Bezahlung der Schuhe sowie der Brille die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 unterstützten, sei nicht ersichtlich (Beschwerde S. 13). Solche Vorbringen sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagesachverhalt zu wecken. Für die Begründung von Willkür genügt nicht, dass das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die Beweise sowie Indizien andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Beispielsweise setzt sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung auseinander, sie habe dem Beschwerdegegner 3 von den Vorwürfen berichtet, die der Beschwerdegegner 2 bereits damals gegen sie erhoben habe (Beschwerde S. 13 f.). Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Beschwerdeführerin erkläre den Umstand, dass sich die Fälle der Beschwerdegegner gleichen würden damit, dass sie dem Beschwerdegegner 3 von ihrem Kummer mit dem Beschwerdegegner 2 erzählt habe. Ersterer kenne den Namen des Beschwerdegegners 2 aber nicht und hätte der Beschwerdeführerin wohl kaum Geld zur Verfügung gestellt, wenn er vom laufenden Strafverfahren wegen Betrugs Kenntnis gehabt hätte. Zudem hätte er diesfalls die Anzeige kaum in Deutschland erhoben (Urteil S. 17 E. 3.d) dd).
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Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
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2.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 343 StPO ist unbegründet. Im vorliegenden Fall stehen den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht bloss die Aussagen der Beschwerdegegner gegenüber. Es sind auch Sachbeweise vorhanden. Während der Beschwerdegegner 2 ausführte, die Beziehung zur Beschwerdeführerin sei sofort Richtung Freundschaft gegangen, es sei ca. fünfmal zum Beischlaf gekommen und die Beschwerdeführerin habe von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen, stellte die Beschwerdeführerin dies in Abrede und sprach lediglich von einer freundschaftlichen bzw. rein geschäftlichen Beziehung (Urteil S. 7 E. 3.a). Die Belege des vom Beschwerdegegner 2 für die Beschwerdeführerin getätigten Schuh- und des Brillenkaufs erhärten aber die Darstellung des Beschwerdegegners 2 (Urteil S. 10 E. 3.b) cc). Ferner bestätigen die Erklärung und die Stellungnahme der Bank F.________ sowie diejenige der Bank G.________ die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu den gemeinsam mit der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abklärungen zur Ablösung/Aufstockung der Hypothek bzw. zu den drei Überweisungen à Fr. 40'000.-- und die umgehende Abhebung dieser Beträge (Urteil S. 7-10 E. 3.b). Schliesslich untermauern auch die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, welche die bemerkenswerte Verbesserung ihrer finanziellen Situation in der fraglichen Zeit belegen, die Angaben des Beschwerdegegners 2 (Urteil S. 10 f. E. 3.b) dd) und des Beschwerdegegners 3 (Urteil S. 13 E. 3.c) cc). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hängt das Urteil damit nicht in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Beschwerdegegner ab. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie in Würdigung der vorhandenen Beweise die Aussagen der Beschwerdegegner als glaubhaft und diejenigen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete und gestützt hierauf erkannte, der angeklagte Sachverhalt sei zweifelsfrei erstellt (E. 2.5). Indem sie im Lichte der gesamten Umstände zum Schluss kam, es sei nicht notwendig, die im Vorverfahren bereits mehrfach befragten Beschwerdegegner auch noch gerichtlich einzuvernehmen (Urteil S. 17 E. 3.e), verletzte die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht.
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2.6. Ferner ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel unbegründet (Beschwerde S. 11; BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe ihre Unschuld zu beweisen. Sie spricht sie auch nicht schuldig, weil ihr dieser Beweis misslungen wäre. Vielmehr verurteilt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgrund der willkürfreien Würdigung der Beweise (Urteil S. 7-17), die keine erheblichen Zweifel daran lassen, dass sie die ihr zur Last gelegten Taten begangen hat.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die Beschwerdegegner hätten sich durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen bzw. den (angeblichen) Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht vermeiden können (Beschwerde S. 8 und S. 17-19 sowie Ergänzung S. 3 ff.).
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3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.3, nicht publ. in: 140 IV 11 und Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
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Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine Liebesbeziehung vortäuschte und sie dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motivierte. Sie verwickelte beide schnell in persönliche Gespräche. Sie spiegelte Interesse, echte Freundschaft sowie Zuneigung vor, etwa indem es zum Beischlaf bzw. sonstigen persönlichen Kontakten kam und sie ihnen eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Beschwerdeführerin zu einer wichtigen Bezugsperson. Zudem täuschte sie die Beschwerdegegner, als sie ihnen als Gegenleistung eine Beteiligung an ihrer Liegenschaft versprach. Im Vertrauen auf diese Beteiligung übergaben die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das verlangte Geld, um ihr - nachdem sie infolge der Kündigung des Hypothekardarlehens in eine Notlage geraten war - behilflich zu sein. Weil die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ohne schriftliche Vereinbarung bzw. Belege hohe Bargeldbeträge zur Verfügung stellten, ohne zuvor Nachforschungen anzustellen oder Sicherheiten zu verlangen, ist ihnen zwar Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich bewusst die emotionale Bindung, das aufgebaute Vertrauensverhältnis und die schwierige persönliche Situation der Beschwerdegegner zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht völlig in den Hintergrund. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz dabei auch, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um ältere Herren handelt (Beschwerdegegner 2 geb. 1941 und Beschwerdegegner 3 geb. 1920), die sich damals in einer emotional belastenden Situation befanden, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Der Beschwerdegegner 2 führte diesbezüglich aus, er habe sich psychisch nicht wohl gefühlt. Die Beschwerdeführerin sprach von einem depressiven Zustand des Beschwerdegegners 2. Der Beschwerdegegner 3 brachte vor, er habe sich nach dem Tod seiner Lebenspartnerin, mit der er ca. 40 Jahre zusammen gewesen sei, in einer labilen Verfassung befunden. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Kenntnis der wahren Verhältnisse (bloss vorgetäuschtes Liebesverhältnis, keine Beteiligung an der Liegenschaft) kein Geld hätten zuteil werden lassen (Urteil S. 18 ff. E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz beziehe nicht ein, dass der Beschwerdegegner 2 Schenkungsvereinbarungen unterzeichnet habe (Beschwerde S. 18), verkennt sie, dass diese Vereinbarungen nur für den Fall, dass ihm etwas zustossen sollte, simuliert wurden. Er war nicht der Meinung, dass er ihr dieses Geld schenke - vielmehr hat er ihr es im Glauben an eine Beteiligung an der Liegenschaft zur Verfügung gestellt (Urteil S. 20 E. 4.d).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO indem sie die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte verfüge. Der Nachweis der Papierspur bzw. der Beweis, dass die Gelder auf den beschlagnahmten Konten von den vorgeworfenen Delikten herrühre, sei nicht erbracht (Beschwerde S. 7, S. 9 und S. 19 ff. sowie Ergänzung S. 5).
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Beschlagnahmeverfügungen des Untersuchungsamtes Uznach vom 28. Juni 2012 [recte: und vom 13. Dezember 2012] seien bei der Bank H.________ ein Guthaben von Fr. 133'200.-- sowie bei der Bank I.________ ein Guthaben von EUR 157'706.00 beschlagnahmt worden. Diese beschlagnahmten Guthaben seien im Umfang der Zivilforderungen, Verfahrenskosten und Entschädigungen einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Allfällige Restguthaben seien der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Es könne auf die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden, zumal diese von der Verteidigung im Berufungsverfahren für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet worden seien (Urteil S. 26; kantonale Akten B/25 und B/54).
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Die erste Instanz hält fest, mit Beschlagnahmeverfügungen des Untersuchungsamtes Uznach vom 13. Dezember 2012 seien auf dem Postkonto der Beschwerdeführerin Fr. 133'200.-- sowie auf dem Konto der Bank I.________ der Beschwerdeführerin EUR 157'706.00 beschlagnahmt worden. Diese beschlagnahmten Gelder seien einzuziehen und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB im Umfang der Zivilforderungen gemäss Ziff. 3 des Dispositivs dieses Entscheides und der Parteientschädigungen gemäss Ziff. 6 des Dispositivs dieses Entscheides den Beschwerdegegnern zuzusprechen. Im übersteigenden Betrag seien die Gelder zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Im restlichen Umfang sei die Beschlagnahme aufzuheben (erstinstanzliches Urteil S. 28 f.).
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4.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführerin die Frage der Einziehung im Berufungsverfahren nie thematisiert habe, sei auf die entsprechende Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (act. 16).
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Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Anträge, der erstinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Einziehung der Bankguthaben und die verhängten Kontensperren seien aufzuheben und die betroffenen Banken seien gerichtlich anzuweisen, die verfügten Sperren aufzuheben (Urteil S. 2; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 19. November 2015, vorinstanzliche Akten B/29 S. 2). Damit war die Einziehung auch Berufungsgegenstand. Die Vorinstanz hat denn auch darüber befunden.
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.
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Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile 6B_692/2009 vom 22. April 2010 E. 6.3.2, 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).
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4.4.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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4.5. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Vorinstanz - und die erste Instanz, auf welche sie verweist - legt nicht dar, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sie die Einziehung anordnet. Dies gilt auch in Bezug auf die Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte. Die Vorinstanz begründet nicht, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen. Das einschlägige Bundesrecht kann somit nicht geprüft werden.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin der Verletzung von Art. 426 und Art. 428 StPO sowie des Untersuchungsgrundsatzes (E. 1) konnte nicht eingetreten werden. Mit denen zur Beweiswürdigung bzw. der Verletzung von Art. 343 StPO (E. 2) und der rechtlichen Würdigung (E. 3) unterliegt die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich, ihr drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegner 2 obsiegt im Umfang, in dem die Beschwerdeführerin unterliegt. Während dem Kanton gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden sind, hat der Beschwerdegegner 2 einen Achtel der Gerichtskosten zu tragen.
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Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 (bestimmt auf je Fr. 3'000.--) zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 daher eine Entschädigung von Fr. 1'875.-- zu bezahlen (vgl. Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 375.-- zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 1'875.-- zu entschädigen.
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4. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 375.-- auszurichten.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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