BGer 8C_585/2016 | |||
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BGer 8C_585/2016 vom 31.10.2016 | |
{T 0/2}
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8C_585/2016
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Urteil vom 31. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sekundarschulgemeinde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht
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(Kündigung aus betrieblichen Gründen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 22. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1961, war ab August 2002 bei der Sekundarschulgemeinde B.________ (nachfolgend: Sekundarschulgemeinde) als Lehrkraft angestellt. Infolge sinkender Schülerzahlen beschloss die Sekundarschulgemeinde am 26. Februar 2015, Stellen abzubauen und informierte die Lehrerschaft am 16. März 2015 mündlich darüber. Am 23. März 2015 äusserte sich A.________ im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Kündigung. Anlässlich der Sitzung vom 26. März 2015 beschloss die Sekundarschulgemeinde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A.________ sowie zwei weiteren Lehrpersonen. Mit Verfügung vom 30. März 2015 kündigte die Sekundarschulgemeinde A.________ per 31. Juli 2015. Die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau bestätigte dies am 22. Oktober 2015.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 22. Juni 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sowie festzustellen, dass die per 31. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung ohne sachlichen Grund und missbräuchlich erfolgt sei, und es sei die Sekundarschulgemeinde zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 62'400.- (6 Monatslöhne) nebst Zins auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet, keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift und die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist.
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2. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, andererseits sei kein sachlicher Grund für die Kündigung vom 30. März 2015 gegeben und diese sei missbräuchlich erfolgt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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3.2. Die Beschwerdeführerin beklagt einen offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, da angesichts der verwendeten unterschiedlichen Zahlen der Schülerrückgang und damit die wirtschaftliche Notwendigkeit des Stellenabbaus, mithin der angeblich sachliche Grund für die Kündigung, nicht erstellt sei.
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Die künftige Entwicklung der Schülerzahlen kann logischerweise nur mit Prognosen dargelegt werden, weil - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - Zu- und Wegzüge von Schülerinnen und Schülern nie mit Sicherheit vorausgesagt werden können. Da ein zu erwartender Rückgang in massgeblicher Höhe ausgewiesen ist, spielt die genaue Zahl des Rückgangs keine Rolle. Die Sekundarschulgemeinde legt sich in der Begründung ihrer Kündigung denn auch nicht auf eine genaue Zahl fest. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz angeführten Zahlen nachvollziehbar. Sie hat diese verschiedenen Unterlagen der Sekundarschulgemeinde entnommen, welche den jeweiligen Stichtag dafür angeben (z.B. in der am 10. März 2015 erstellten Schülerstatistik SJ2014/15 - SJ2022/23 der 15. Februar und 15. September des jeweiligen Jahres). Nicht zu erstaunen vermag jedenfalls, dass die Sekundarschulgemeinde im Rahmen des Verfahrens vor der Rekurskommission in der Lage war, statt der Prognose für das Schuljahr 2015/16 (618) die tatsächlich angemeldete Zahl der Schülerinnen und Schüler (608) anzugeben; damit konnte sie gar einen noch höheren Rückgang belegen. Auch dass sich die rückläufige Tendenz im Schuljahr 2015/16 bis zur Beschwerdeantwort der Sekundarschulgemeinde im vorinstanzlichen Verfahren im Februar 2016 weiter bestätigte, ist nachvollziehbar. Daran ändert auch die geltend gemachte Differenz von 639 zu 626 nichts, liegt doch diese Spannbreite durchaus im Rahmen allfälliger während des Schuljahres erfolgter Fluktuationen. Die Interpretation der Zahlen im Sinne der Vorinstanz ist jedenfalls nachvollziehbar, auch wenn sie nicht der Lesart der Beschwerdeführerin entsprechen mag. Insofern ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ausgewiesen. Das gilt auch für die von der Beschwerdeführerin bestrittene Einsparung bei den Personalkosten, ist doch offensichtlich, dass sich der entsprechende Ausgabenposten verringert, wenn weniger Lehrkräfte entlöhnt werden. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschied, indem sie den von der Sekundarschulgemeinde geltend gemachten Rückgang an Personalausgaben als ausgewiesen betrachtete.
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Erwägung 4 | |
4.1. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen der Sekundarschulgemeinde und der Beschwerdeführerin ist das kantonale öffentliche Personalrecht. Zum kantonalen Recht zählen auch die gestützt auf das massgebende kantonale Recht subsidiär anwendbaren Bestimmungen des OR (BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts - von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur insofern, als diese eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder von Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG darstellt (BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Dabei steht die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht (Art. 9 BV) sowie die Verletzung anderer Grundrechte (Art. 7 ff. BV) im Vordergrund.
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Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
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4.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden. So benennt sie weder ein bestimmtes verfassungsmässiges Recht noch legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht unter Verletzung einer Verfassungsnorm angewendet habe. Die blosse Aussage, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen und ihr Entscheid sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, reicht nicht aus. Dasselbe gilt auch für die Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV); denn dabei handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, welches in Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem Recht vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft wird (BGE 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4 S. 156). Demzufolge ist auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Daran ändert auch der einzige rechtsgenüglich gerügte Einwand, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise bei der Beurteilung des Kriteriums Sozialkompetenz auch die Fremdevaluation berücksichtigt, nichts. Denn selbst bei deren Ausserachtlassung ist die Begründung für die Beurteilung des Kriteriums Sozialkompetenz im Ergebnis sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlich (vgl. E. 4.1).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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