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Informationen zum Dokument  BGer 4A_621/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_621/2016 vom 02.11.2016
 
{T 0/2}
 
4A_621/2016
 
 
Urteil vom 2. November 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Schaffhausen vom 12. September 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. September 2016 (Verfahren Nr. 2015/357-12-ip) in Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners verpflichtete, diesem Fr. 86'892.03 nebst Zins zu bezahlen;
 
dass das Kantonsgericht den Erlass dieses Urteils im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 40 vom 7. Oktober 2016 bekannt machte, mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, das Urteilsdispositiv bei der Kanzlei des Kantonsgerichts abzuholen; zudem könne er innert 10 Tagen seit dieser Veröffentlichung beim Kantonsgericht eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen, ansonsten Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde angenommen würde (Art. 239 Abs. 2 ZPO);
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Eingang beim Bundesgericht am 28. Oktober 2016) Beschwerde erhob mit den Anträgen, 1) den Entscheid vom 12. September 2016 aufzuheben, 2) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, 3) dem Beschwerdeführer eine schriftliche Urteilsbegründung zuzusenden;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Kantonsgericht Schaffhausen nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass es sich angesichts der gegebenen Umstände, insbesondere der bewussten Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgericht, auch nicht rechtfertigt, die Eingabe vom 25. Oktober 2016 an das Kantonsgericht Schaffhausen weiterzuleiten zur Prüfung, ob diese als Gesuch im Sinne von Art. 148 ZPO um Wiederherstellung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO behandelt werden kann (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642 f.);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos geworden ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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