BGer 6B_1170/2016 | |||
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BGer 6B_1170/2016 vom 02.11.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1170/2016
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Urteil vom 2. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Beamte usw.; Widerruf,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juli 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Der angefochtene Entscheid ging am 6. September 2016 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung gilt als Zustellung an den Beschwerdeführer selbst. Die Beschwerdefrist begann folglich am 7. September 2016 zu laufen. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 6. Oktober 2016 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 BGG).
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Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2016 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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