BGer 8C_708/2016 | |||
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BGer 8C_708/2016 vom 02.11.2016 | |
{T 0/2}
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8C_708/2016
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Urteil vom 2. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch ihre Mutter B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 14. September 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2016,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der von der Verwaltung verfügte Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2014 aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden ist,
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dass die Beschwerdeführerin zwar einzelne von der Vorinstanz dazu getroffene Sachverhaltsfeststellungen kritisiert, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und zugleich für den Verfahrensausgang entscheidwesentlich gewesen sein sollen,
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dass sie bei ihren Vorbringen überdies zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz ihr den Reitsport keineswegs "vergällen" will, sondern als positives Beispiel für einen fehlenden höheren Hilflosigkeitsgrad genannt hat, was von ihr denn so auch nicht qualifiziert in Frage gestellt wird, hält sie doch selber fest, an Turnieren nie einen epileptischen Anfall erlitten zu haben,
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dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich ungenügend begründet erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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