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Informationen zum Dokument  BGer 1B_187/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_187/2016 vom 04.11.2016
 
{T 0/2}
 
1B_187/2016
 
 
Verfügung vom 4. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Bank B.________ AG,
 
private Verfahrensbeteiligte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Aellen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Strafuntersuchung (SV.15.0869) am 18. November 2015 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) stellte;
 
dass das ZMG mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2016 feststellte, der Siegelungsantrag der Stiftung A.________ sei verspätet erfolgt und es komme ihr im Entsiegelungsverfahren keine Stellung als Partei oder andere Verfahrensbeteiligte zu;
 
dass die Stiftung am 19. Mai 2016 gegen die Zwischenverfügung vom 18. April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte;
 
dass die BA mit Stellungnahme vom 1. Juni 2016 verlauten liess, dass sie die angefochtene Verfügung des ZMG vollumfänglich unterstütze;
 
dass die vom Entsiegelungsgesuch mitbetroffene Bank mit Eingabe vom 8. Juni 2016 die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin unterstützt;
 
dass sowohl das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren (KZM 15 1523) als auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorläufig sistiert wurden, nachdem die BA am 19. Mai 2016 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt hatte;
 
dass dem Bundesgericht in einem sachkonnexen Verfahren die in Aussicht gestellte Verfügung vom 14. September 2016 der BA zugekommen ist, gemäss der sie das Strafverfahren (SV.15.0869) rechtskräftig eingestellt hat;
 
dass das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten am 7. Oktober 2016 mitteilte, dass eseine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in Aussicht nehme, und sie einlud, bis am 21. Oktober 2016 zu der in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung (fakultativ) Stellung zu nehmen;
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Einstellung des Strafverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und innert angesetzter Frist auch keine Einwendung der Verfahrensbeteiligten zu dieser Verfahrenserledigung einging;
 
dass die BA mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 bestätigt hat, dass ihre Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 rechtskräftig geworden ist und dass sie am 4. Oktober 2016 ihr Entsiegelungsgesuch beim ZMG zurückgezogen hat;
 
dass über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), wobei das Bundesgericht nicht auf alle materiellen Streitpunkte einzeln und detailliert einzugehen hat (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 495; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. Basel 2011, Art. 32 N. 21);
 
dass die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes wohl gutzuheissen gewesen wäre, zumal die BA schon relativ kurz nach ihrem Entsiegelungsgesuch die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht stellte, das massgebliche Siegelungsgesuch in der vorliegenden Konstellation rechtzeitig erfolgte und die Beschwerdeführerin im hängigen Entsiegelungsverfahren voraussichtlich als Partei bzw. Verfahrensbeteiligte zuzulassen gewesen wäre (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37);
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);
 
dass die Bundesanwaltschaft der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und der am Verfahren beteiligten anwaltlich vertretenen Bank je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
 
4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat der Bank B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
 
5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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