BGer 1B_398/2016 | |||
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BGer 1B_398/2016 vom 07.11.2016 | |
{T 0/2}
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1B_398/2016
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Urteil vom 7. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; nachträglicher Entscheid / DNA-Analyse (Fristwahrung),
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 29. September 2016 in Bezug auf den Verurteilten A.________ in einem nachträglichen Verfahren die Erstellung eines DNA-Profils anordnete;
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dass A.________ hiergegen bei der Staatsanwaltschaft einen - vom 11. Oktober 2016 - datierten Rekurs deponierte, welcher zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde;
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dass die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wegen verspäteter Einreichung des Rekurses auf diesen nicht eingetreten ist (Art. 89 ff. in Verbindung mit Art. 396 StPO);
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, beim Obergericht eine Stellungnahme einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdekammer ganz allgemein beanstandet;
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dass er sich indes dabei mit der Begründung des Beschlusses nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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