BGer 4D_72/2016 | |||
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BGer 4D_72/2016 vom 14.11.2016 | |
{T 0/2}
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4D_72/2016
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Urteil vom 14. November 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter,
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vom 6. September 2016.
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In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. September 2016 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Friedensrichters des Kreises V vom 29. April 2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2016 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, wobei die "Klagebegründung" innerhalb der offenen Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht folge;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung seiner Beschwerde nachgereicht hat, weshalb auf seine Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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