BGer 8C_690/2016 | |||
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BGer 8C_690/2016 vom 15.11.2016 | |
{T 0/2}
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8C_690/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass auf die keinen hinreichenden Bezug auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe nehmende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; lediglich dem Gericht fehlende fachliche Kompetenz vorzuwerfen und vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen, reicht offensichtlich nicht aus,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass der Rechtsmitteleinleger aber inskünftig bei gleichartiger Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten zu vergegenwärtigen haben wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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